Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass das Procedere im Zusammenhang mit der Durchführung sog. Krankenrückkehrgespräche gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 und 6 sowie § 94 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. Das Führen der An- und Abwesenheitslisten wie auch die Krankenrückkehrgespräche dienten auch der Verhinderung des sog. „Krankfeierns“ und von Krankschreibungen bei leichtem Krankheitsgefühl. Beide Maßnahmen beträfen daher Fragen der betrieblichen Ordnung und nicht das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst. Alle Arbeitnehmer, die ein gewisses Kontingent an krankheitsbedingten Fehlzeiten – in der Regel mehr als 14 Tage in einem Zeitraum von einem halben bis ganzen Jahr – angesammelt hätten, würden zum Gespräch aufgefordert werden. Ein kollektiver Bezug ergebe sich zudem aus der Formalisierung des Verfahrens.
Verhalten der Arbeitnehmer in den Gesprächen löst Mitbestimmung aus
Das LAG München gab dem Betriebsrat Recht: Bereits 1994 hatte das BAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der „Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern bejaht.“ Im vorliegen Fall gelte nicht anderes. „Die Mitbestimmungspflicht folgt in diesem Fall unabhängig von dem etwaigen Fernziel einer Beeinflussung der Arbeitnehmer bei Krankheitsverhalten aus der Art und Weise der Durchführung der Krankengespräche. Dadurch wird das Verhalten der Arbeitnehmer bei der Führung der Gespräche selbst zum Gegenstand der Maßnahme. Dies gehört nicht unmittelbar zur Erbringung der Arbeitsleistung“, die bekanntlich nicht der Mitbestimmung unterliegt. Und noch ein klarer Satz aus der Entscheidung: „Sofern der Arbeitgeber mit den Gesprächen evtl. arbeitsplatzspezifische Einflüsse zu erkennen beabsichtigt, erfüllen die zu den Gesprächen herangezogenen Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die dem betrieblichen Ordnungsverhalten zuzurechnen ist und ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht begründet.“ (LAG München vom 13.02.2014 – 3 TaBV 84/13)