Erst in letzter Minute ist in das „Rentenpaket“ eine Regelung aufgenommen worden, die das gesetzliche Rentenalter weiter flexibilisiert („Attraktives Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze“). Nach der Neufassung des § 41 S. 3 SGB VI kann die Altersgrenze einmalig oder sogar mehrfach durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herausgeschoben werden. Vorher muss allerdings eine (einzelvertragliche oder kollektive) Regelung bestanden haben, die auf die aktuelle Regelaltersgrenze abstellt. Der Gesetzestext lautet deshalb: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“ Übrigens bedeutet ‚Hinausschieben‘, dass die sonstigen Bedingungen (Vergütung, Arbeitszeit etc.) natürlich unangetastet bleiben müssen.

Wichtig hierbei: Die Vereinbarung des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung (im Sinne § 99 Abs. 1 BetrVG) dar. Schließlich geht es um die Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus und ein Widerspruchsgrund des Betriebsrates (Benachteiligung Ausgelernter etc.) kann nicht ausgeschlossen werden.