Arbeitnehmer, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines Angehörigen organisieren oder sicherstellen müssen, können unabhängig von der Arbeitnehmerzahl ihres Arbeitgebers bis zu zehn Tagen der Arbeit fernbleiben. Das sieht die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz vor. Voraussetzung ist, dass sich die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet ergibt bzw. gravierend verändert hat und keine andere Person die erforderliche Pflege bzw. die Organisation die Pflege erbringen kann oder erbringen will. Eine Zustimmung seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber muss die Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 PflegeZG). Eine Wartezeit gibt es für den Arbeitnehmer nicht. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer bereits vom ersten Arbeitstag an von diesen Rechten Gebrauch machen kann. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der notwendigen Maßnahmen verlangen (§ 2 Abs. 2 S. 2 PflegeZG).

In der Zeit der kurzfristigen Arbeitsverhinderung im akuten Pflegefall besteht Anspruch auf Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Dieses ist in Anlehnung an das Kinderkrankengeld geregelt und beträgt 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoverdienstes.
Eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege ist bis zu sechs Monaten möglich (bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern), wenn Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen sind. Den Anspruch haben Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und befristet Beschäftigte und Auszubildende. Eine Wartezeit gibt es nicht, es ist aber auch keine Entgeltfortzahlung vorgesehen.

Anspruch auf zinsloses Darlehen
Neu eingeführt wurde ein Anspruch der Arbeitnehmer auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, welches den Einkommensausfall teilweise abfedern soll.

Neu: Familienpflegezeitgesetz
Mit dem sogenannten Familienpflegezeitgesetz ist eine Teilfreistellung zur Pflege bis zu 24 Monaten möglich (bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Arbeitnehmern). Es muss während der Teilzeit zwingend mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet werden (Pflegezeit und Familienpflegezeit werden jedoch zusammengerechnet). Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist – ähnlich wie bei der Pflegezeit – durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Auch hierfür ist ein Darlehen vorgesehen. Das Darlehen gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das Darlehen muss im Anschluss an die Freistellung innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt werden.