Das „Freizeitopfer“ von BR-Mitgliedern soll entschädigt werden

In dem jetzt entschiedenen (typischen) Fall ging es um ein BR-Mitglied, der in vollkontinuierlicher Wechselschicht (Frühschicht-Spätschicht-Nachtschicht-Freiwoche) beschäftigt ist. Bisher hatte der AG ihn am letzten Tag der Nachtschicht für acht Stunden bezahlt von der Arbeitsleistung freistellte, wenn am ersten Tag der Freiwoche eine BR-Sitzung stattfand.

Am 23.07.2015 nahm er in der Zeit von circa 8.30 Uhr bis circa 15.40 Uhr an einer BR-Sitzung teil und war für die vorausgehende Nachtschicht für acht Stunden bezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Nun weigerte sich der AG, ihm für die Dauer der geleisteten BR-Arbeit darüber hinaus Freizeitausgleich zu gewähren. Der AG meinte, dem BR-Mitglied sei infolge der früheren Freistellung (durch Ausfall der Nachtschicht) gar keine zeitliche Mehrbelastung entstanden. Schließlich führe eine kumulative Zu-erkennung von Ansprüchen aus § 37 Abs. 2 BetrVG (also die vorherige Freistellung) und § 37 Abs. 3 BetrVG (also der hier streitgegenständliche nachträgliche Freistellungsanspruch) zu einer unzulässigen Begünstigung als BR-Mitglied. Das ArbG und das LAG Düsseldorf haben die Klage abgewiesen.

BAG „dreht“ die Entscheidung

Das BAG hat die Entscheidung komplett umgedreht und der Klage stattgegeben, so dass der AG dem Arbeitszeitkonto des BR-Mitglieds die begehrten rund sieben Stunden gutzuschreiben hat. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Die Gründe des BAG: „Grundsätzlich muss geleistete Arbeit in das Zeitkonto eingestellt werden.“ Nach (neuer) Ansicht des BAG liegt BR-Tätigkeit nicht nur dann „außerhalb der Arbeitszeit“ i.S.v. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zusätzlich geleistet wird. Vielmehr komme es nunmehr ausschließlich darauf an, ob die BR-Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen zu einer Zeit zu leisten sei, zu der das BR-Mitglied sonst keine Arbeitsleistungen zu erbringen hätte. Zu diesem Verständnis kommt das BAG durch die Auslegung von § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Wochenarbeitszeit kann überschritten werden

Bereits aus dem Wortlaut („außerhalb“) ergebe sich, dass es lediglich auf die zeitliche Lage der BR-Tätigkeit ankomme, nicht aber darauf, ob der vertraglich geschuldete Umfang der Arbeitszeit überschritten und die BR-Tätigkeit daher zusätzlich geleistet werde. Diese Sichtweise entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Während § 37 Abs. 2 BetrVG das BR-Mitglied vor einer Minderung seines Arbeitsentgelts wegen Arbeitsversäumnis infolge notwendiger BR-Arbeit schütze, solle der Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG verhindern, dass BR-Mitglieder durch einen Verlust persönlicher Freizeit benachteiligt werden, wenn sie ihre BR-Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen nicht während ihrer Arbeitszeit ausführen könnten.

Schutz der persönlichen Freizeit

Das BAG bringt dies wie folgt auf den Punkt: „Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende BR-Tätigkeit, die nur infolge eines dem AG zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt wird.“ Eine unzulässige Begünstigung eines BR-Mitgliedes sah das BAG jedenfalls nicht. (BAG vom 15.05.2019, 7 AZR 397/17)