In Sozialplänen sollen auch die Fördermöglichkeiten des Sozialgesetzbuch III berücksichtigt werden (so § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG), also auch die Förderung von Transfergesellschaften. Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (v. 01.03. 2016) ist dies in einer Einigungsstelle erzwingbar. In der Literatur wird auch hervorgehoben, der Arbeitgeber kann gezwungen werden, finanzielle Mittel hierfür zur Verfügung zu stellen (Fitting, Rz 274).

Daneben besteht auch das Mitbestimmungsrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG (… und dies ist gleichfalls einigungsstellen fähig!). Diese Regelung stellt allein auf vom Arbeitgeber geplante oder eingeführte „Maßnahmen“ ab, so dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten nicht (mehr) ausreichen. Da gerade Zeiten der Digitalisierung zu Qualifikationsdefiziten führen können, macht es Sinn, hier beide Mitbestimmungsregelungen zu verknüpfen. Im Ergebnis kann der Arbeitgeber gezwungen werden, mehr als die 50% Lehrgangskosten zu tragen.