Berliner Datenschutzbeauftragte setzt fest

Um mögliche Kündigungen zum Ende der Probezeit vorzubereiten, führte eine Vorgesetzte auf Weisung der Geschäftsführung des Unternehmens von März bis Juli 2021 eine tabellarische Übersicht aller Beschäftigten in der Probezeit. In der Übersicht listete sie alle Mitarbeitenden in der Probezeit auf und bewertete die weitere Beschäftigung von elf Personen als „kritisch“ oder „sehr kritisch“. Diese Einstufung wurde in einer Tabellenspalte mit der Überschrift „Begründung“ näher erläutert. Hier fanden sich Angaben zu persönlichen Äußerungen sowie gesundheitlichen und außerbetrieblichen Gründen, die einer flexiblen Schichteinteilung entgegenstehen würden. Auch ein mögliches Interesse an der Gründung eines Betriebsrates und die regelmäßige Teilnahme an einer Psychotherapie wurden hier genannt. In vielen Fällen hatten die Beschäftigten die aufgeführten Informationen selbst für die Dienstplanung mitgeteilt. Die Weiterverarbeitung in der Liste war ihnen nicht bekannt.

Prüfung und Bußgeldverfahren
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) erfuhr durch Medienberichte und eine persönliche Beschwerde eines Betroffenen von dem Vorfall und leitete eine Prüfung ein. Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung der erhobenen Daten in den beanstandeten Fällen nicht rechtmäßig war.

Bußgelder für vier verschiedene Verstöße

Zusätzlich zur Ahndung dieses strukturellen Verstoßes verhängte die BlnBDI gegen das Unternehmen drei weitere Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 40.000,- Euro wegen fehlender Beteiligung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Erstellung der Liste, verspäteter Meldung einer Datenpanne und fehlender Erwähnung der Liste im Verarbeitungsverzeichnis. Insgesamt beliefen sich die gegen das Unternehmen verhängten Bußgelder auf eine Höhe von 215.000,- Euro.

Grenzen der Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis überschritten

Zur Begründung erklärte Meike Kamp, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Beschäftigtendaten müsse stets im zulässigen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Das war in diesem Fall nicht gegeben. Insbesondere Gesundheitsdaten dürften als besonders sensitive Informationen nur in engen Grenzen verarbeitet werden.“

Gaidies Heggemann und Partner; Fachanwalt für Arbeitsrecht