verunglückt in der Mittagspause

Der Kläger erlitt am 10. März 2022 einen Unfall, als er auf dem direkten Weg vom Einkauf des Mittagsessens zurück zum Arbeitsplatz mit dem Fahrrad stürzte. Er gab an, dass er am Unfalltag im Homeoffice gewesen sei und in der Mittagspause eine Mahlzeit (Leberkässemmel und Eintopf) in der nahen Metzgerei zum Verzehr im Homeoffice besorgen wollte. Der Unfall sei auf dem Rückweg passiert; wegen am rechten Fahrbahnrand geparkter Fahrzeuge und des Gegenverkehrs habe er abbremsen müssen, versehentlich zu stark die Vorderradbremse betätigt und sei dabei über den Lenker gestürzt.

Die BG lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab

Die Berufsgenossenschaft meinte, sie könne den Unfall nur anerkennen, wenn er sich in Verbindung mit der Betriebsstätte ereigne. Das sei im Homeoffice nicht der Fall.

Das Sozialgericht gab aber dem Betroffenen recht und setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Auswirkungen einer zunehmend digitalisierten Welt auf die Betriebsstätte auseinander.

Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für Arbeitsunfälle in § 8 SGB VII

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. 

Für den Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Der Fahrradunfall und eine schwere Fraktur am Unterarm standen im Fall des Klägers zweifelsfrei fest.

War der Weg zum Metzger eine versicherte Tätigkeit?

Für den Fall des Klägers sei damit maßgeblich, ob der Pausenweg zum Holen bzw. Bringen von Nahrungsmitteln für den Verzehr in der Mittagspause ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender unmittelbarer Weg ist. Das bejaht das Sozialgericht.

Wege zum Einkauf von Nahrung können versichert sein

Wege vom Betriebsgelände zum Ort der Nahrungsmittelbeschaffung bzw. Nahrungsaufnahme seien nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich versichert, denn es bestehe eine Notwendigkeit, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit diene – im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit – der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Unter diesen Voraussetzungen sei ein wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg anzunehmen.

Beanspruchung durch Meetings
Außerdem konnte der Kläger glaubhaft versichern, zwischen den Meetings im Homeoffice nur eine zeitlich eng umgrenzte Mittagspause gehabt zu haben. Das Gericht schloss daraus, dass die Mittagspause nicht beliebig, sondern betrieblich – durch die Meetings – vorgegeben, war. Damit war ein betrieblicher Zusammenhang für die Stärkung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit auch zeitlich wie auf der Unternehmensstätte zu bejahen. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, dass er das Essen (Leberkässemmel und Eintopf) in der verbleibenden Mittagspause hätte verzehren wollen. Die Voraussetzungen der Zurechnung des Weges zur betrieblichen Risikosphäre waren demnach erfüllt.