In einem bedeutenden Urteil hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden: Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge ab der ersten Überstunde. In dem Fall ging es um eine Pflegekraft mit 40% Teilzeit, die gemäß Tarifvertrag Zuschläge zu Überstunden erst dann erhalten sollte, wenn die Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern überschritten würde.