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Schlagwort-Archiv: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Headset als Überwachungssystem

Wird ein Headset-System dafür genutzt, durch Vorgesetzte die Gespräche von Mitarbeitern mitzuhören, liegt ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor. In einer jetzt veröffentichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 16.07.2024 – 1 ABR 16/23) ging es um eine Filiale eines Bekleidungsunternehmens, das Headsets für die innerbetriebliche Kommunikation einsetzt. Mit insg. 34 Headsets sind die Arbeitnehmer in den Bereichen Kasse und Umkleidekabine sowie das Aufräum- und Returnteam ausgestattet. Die Headsets sind über

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Keine „Erheblichkeitsschwelle“ bei Mitbestimmung über Software

bestehende Unsicherheiten überwinden

Bereits in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG keiner „Erheblichkeitsschwelle“ unterliegt. Auch der Einsatz gängiger Standardsoftware, wie beispielsweise Microsoft Excel, fällt unter die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn dadurch die Möglichkeit zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten geschaffen wird.
Schon „geeignete“ Daten ausreichend
Es gibt für den Mitbestimmungstatbestand keine „Erheblichkeitsschwelle“. Dabei ist bereits ausreichend, wenn zur Überwachung geeignete Daten technisch gespeichert und verarbeitet werden, wobei allein die Speicherung ausreichend ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten vor Gefährdungen zu schützen.
In diesem Fall
Im konkreten Fall wurden Anwesenheitszeiten von Beschäftigten durch Microsoft Excel in Form von Anwesenheitslisten verarbeitet. Die Arbeitgeberseite führte die Excel-gestützten Anwesenheitslisten ohne Zustimmung des Betriebsrates durch – zu Unrecht, so das BAG.
(Beschluss des BAG vom 23. Oktober 2018 – 1 ABN 36/18)
Übrigens: In dem Verfahren gegen den Meta-Konzern hat jüngst der Europäische Gerichtshof noch einmal den Grundsatz der Datenminimierung hervorgehoben, der umfassenden Datenerhebungen entgegensteht (EuGH v. 04.10.2024)


Office 365 – umfassende Mitbestimmung

Komplexe IT-Anwendungen, wie MS office 365, sind häufig nicht auf Anhieb zu durchschauen. Betriebsräten ist zu raten, sich hier fachkundig beraten zu lassen, gerade weil sich dieses System fortlaufend erneuert. Umfassende Mitbestimmung besteht, weil zwangsläufig eine Fülle von Personaldaten verarbeitet und miteinander kombiniert werden.

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Mitarbeiterbefragung zur „Aktiven Führung“ mitbestimmungspflichtig,

…. wenn die Daten gesammelt und elektronisch gespeichert werden.

In dem konkreten Fall wurde ein Fremdunternehmen mit der Durchführung einer Mitarbeiterbefragung beauftragt. Das hierfür verwandte IT-System „Employee Opinion Survey“ (EOS) wurde auf der Grundlage der mit dem KBR geschlossenen KBV eingeführt.  In der Befragung wurden von der Arbeitgeberin verfasste Fragen zur Aktiven Führung gestellt, die von den Fragen der Vorjahre abwichen.

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