In einer kommunalen Verkehrsgesellschaft mit knapp 170 Mitarbeitern gibt es einen Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Sowohl die Arbeitgeberin, als auch ein Viertel der Belegschaft beantragten die Auflösung dieses Betriebsrats. Ausschlaggebend war dabei nicht ein einzelnes Ereignis, sondern eine Vielzahl an Vorwürfen gegenüber dem Betriebsrat. So soll er mehrere bezahlte Freistellung in Anspruch genommen haben, für nicht nachvollziehbare Prüfungen Freistellungen in erheblichen Zeit Umfang in Anspruch genommen haben, mit der Mehrzahl seiner Mitglieder an Gerichtsverhandlungen nebst Vorbesprechungen teilgenommen haben, ohne Anlass Urlaubsanträge bearbeitet und geprüft, ungenügende Zeitangaben über die Betriebsratszeit gemacht, Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben haben, eine zweite Personalakte geführt haben, die Geschäftsführung von der Teilnahme an Betriebsversammlungen ausgeschlossen haben, Sprechstunden ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin durchgeführt haben und weitere Verstöße.
Das Arbeitsgericht Elmshorn ( Beschluss vom 23.8.2023, 3 BV 31 e/23) hat entschieden, dass zwar die einzelnen Pflichtverletzungen an sich nicht ausreichen, um die Auflösung des Betriebsrats als solches zu rechtfertigen, in der Gesamtschau die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG jedoch erfüllt sind und ein Verstoß gegen die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit infrage kommt. Da der Betriebsrat Beschwerde beim LAG Schleswig-Holstein eingelegt hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Wäre sie rechtskräftig geworden, hätte mit der Rechtskraft des Beschlusses die Amtszeit des Betriebsrats geendet. Dies gilt für den gesamten Betriebsrat und erfasst auch die Ersatzmitglieder. So könnte eine betriebsratslose Zeit entstehen.
Carsten Lienau, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tags: Arbeitsgericht, Auflösung, Betriebsrat, Betriebsratsauflösung, Verstöße, vertrauensvolle Zusammenarbeit