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Schlagwort-Archiv: digital

Digitales Leserecht für den Betriebsrat

Recruiting per Laptop nachvollziehen

Im konkreten vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um die neu geschaffene Stelle eines Prozess- und Projektspezialisten. Dem Betriebsrat wurden die Stellenbeschreibung und die Protokolle der mit dem Bewerber geführten Gespräche ausgehändigt. Ferner wurde ergänzend über die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Einstellung informiert.

Die Bewerbungsunterlagen standen nach einem in einer KBV vereinbarten Einsichtsrecht in den näher aufgeführten „Datenfelder“ des Programms „Recruiting“ zur Verfügung. Mithilfe der Laptops des Betriebsrates konnten jederzeit die im Programm hinterlegten Anschreiben und Lebensläufe sowie – sofern übermittelt – Zeugnisse und Zertifikate der insgesamt 33 externen Bewerber um die Stelle eines „Prozess- und Projektspezialisten Technik“ eingesehen werden.

Für das Bundesarbeitsgericht (BAG) reichte dies aus, die Papierform sei entbehrlich. Den gesetzlichen Vorgaben genügt es, so das BAG, wenn der Arbeitgeber den Mitgliedern des Betriebsrats für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG ein auf die digital vorhandenen „Bewerbungsunterlagen“ aller Interessenten bezogenes Einsichts- und Leserecht gewährt. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 1 ABR 28/22)


Digitales Leserecht für den Betriebsrat

Sind in Bewerbungsprozessen die Unterlagen digital vorhanden, kann der Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG auf ein digitales Leserecht verwiesen werden. Im konkreten vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um

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Nachlese BR-Wahlen 2022

War die generelle Briefwahl zulässig?

In dem Fall entschieden beide Gerichte (ArbG und LAG) unterschiedlich. In einem medizinischen Gesundheitszentrum (ohne Kurzarbeit) sollte die Wahl „aufgrund der unabwägbaren Corona-Situation“ ausschließlich im Wege der Briefwahl erfolgen. Der Wahlvorstand kam dann allerdings mit den Fristen durcheinander.
„Bei ausschließlicher Briefwahl müssen mindestens sechs Wochen zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Abgabefrist für die Briefwahlunterlagen liegen“, so das LAG. Konkret erfolgte der Aushang des Wahlausschreibens am 10.07.2020, also einem Freitag. Als Frist bis zur Abgabe der Briefwahlunterlagen war Freitag, der 21.08.2020, angeführt. Dieser Zeitpunkt tritt bei allgemeiner Briefwahl an die Stelle des Wahltages, so das Gericht. Die Briefwahlunterlagen können bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand eingereicht werden. Da für die Fristberechnung der Wahlordnung nach § 41 das Fristenregime der §§ 187 ff. BGB gilt, ist der 10.07.2020 für die Berechnung nicht mitzuzählen (§ 187 Abs. 1 BGB), weil es sich beim Aushang um ein „Ereignis“ im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB handelt. Die in § 3 Abs. 1 WO vorgeschriebene sechswöchige Mindestfrist begann also am 11.07.2020 und endete am 21.08.2020, 24.00 Uhr. Die im Wahlausschreiben angegebene Abgabefrist für die Briefwahlstimmen endete aber bereits am 21.08.2020, 11.00 Uhr. Dieser Zeitpunkt liegt offensichtlich innerhalb der Arbeitszeit der Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Allerdings ist damit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist nicht eingehalten. (Landesarbeitsgericht v.07.03.2022 – 1 TaBV 23/21) Wahrscheinlich wird der Fall auch noch vom Bundesarbeitsgericht geprüft werden.


Kann die konstituierende Betriebsratssitzung digital stattfinden?

Ist die Betriebsratswahl abgeschlossen, beruft der Wahlvorstand als letzte Amtshandlung die konstituierende Sitzung ein. Seit Juni 2021 ermöglicht das Betriebsverfassungsgesetz in § 30 Abs. 2 die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz. Besteht diese Möglichkeit also auch für die erste Betriebsratssitzung? Die Antwort ist nein:

 

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Betriebsrats-Sitzung – präsent, digital oder hybrid?

Während der ersten Lockdowns hatte der Gesetzgeber den Betriebsräten gem. § 129 BetrVG befristet die Durchführung digitaler Sitzungen ermöglicht. Zwischenzeitlich liefert das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetzes die Möglichkeit, virtuelle Betriebsratssitzungen dauerhaft durchzuführen. Aber gilt dies auch für Hybrid-Sitzungen?

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Keine Digital-Sitzung für den Wahlvorstand

Der Wahlvorstand für die BR-Wahl darf seine Sitzungen nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchführen. Eine analoge Anwendung der Betriebsrats-Regelungen ist jedenfalls nicht zulässig. Nur Vorbereitungssitzungen können digital durchgeführt werden.

Präsenzpflicht für Wahlvorstand

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18.6.2021 in Kraft getreten ist, hat für den Betriebsrat unter engen Voraussetzungen Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz zugelassen. Voraussetzung ist, dass eine Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen präzise regelt und der Vorrang der Präsenzsitzungen gewahrt bleibt. Das Gesetz enthält aber keinerlei Regelung zu den Sitzungen des Wahlvorstands. Man muss davon ausgehen, dass der Gesetzgeber dies bewusst so entschieden hat. Daher erscheint eine analoge Anwendung der Regelung des § 30 Abs. 2 BetrVG auf die Sitzungen des Wahlvorstandes nicht möglich.
Für das dreiköpfige Team sollten Präsenzsitzungen allerdings kein Problem sein. Bei einer solchen Größe wird es – auch in Pandemie-Zeiten – überwiegend leicht möglich sein, die Sitzungen des Wahlvorstandes unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen als Präsenzsitzungen durchzuführen. Es empfiehlt sich, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand vorzusehen, um dessen Handlungsfähigkeit sicherzustellen (z. B. bei einer Quarantäneverpflichtung einzelner Mitglieder des Wahlvorstands)
(Quelle: Berg/Heilmann: Betriebsratswahl 2022 – Handlungsanleitung, Rn. 482/483).



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