Vertretung Arbeitnehmer +++ Fachanwälte für den Betriebsrat +++ elf Fachanwälte für Arbeitsrecht +++ jahrzehntelange Erfahrung +++

Schlagwort-Archiv: Ersatzmitglieder

Aufgaben im Betriebsrat delegieren

Nicht nur in größeren Gremien macht es Sinn, Aufgaben des Betriebsrates auf Ausschüsse oder Projektgruppen zu delegieren. Dies erleichtert die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben und sichert eine effektive Interessenvertretung.

Weiterlesen …


Keine Digital-Sitzung für den Wahlvorstand

Der Wahlvorstand für die BR-Wahl darf seine Sitzungen nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchführen. Eine analoge Anwendung der Betriebsrats-Regelungen ist jedenfalls nicht zulässig. Nur Vorbereitungssitzungen können digital durchgeführt werden.

Präsenzpflicht für Wahlvorstand

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18.6.2021 in Kraft getreten ist, hat für den Betriebsrat unter engen Voraussetzungen Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz zugelassen. Voraussetzung ist, dass eine Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen präzise regelt und der Vorrang der Präsenzsitzungen gewahrt bleibt. Das Gesetz enthält aber keinerlei Regelung zu den Sitzungen des Wahlvorstands. Man muss davon ausgehen, dass der Gesetzgeber dies bewusst so entschieden hat. Daher erscheint eine analoge Anwendung der Regelung des § 30 Abs. 2 BetrVG auf die Sitzungen des Wahlvorstandes nicht möglich.
Für das dreiköpfige Team sollten Präsenzsitzungen allerdings kein Problem sein. Bei einer solchen Größe wird es – auch in Pandemie-Zeiten – überwiegend leicht möglich sein, die Sitzungen des Wahlvorstandes unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen als Präsenzsitzungen durchzuführen. Es empfiehlt sich, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand vorzusehen, um dessen Handlungsfähigkeit sicherzustellen (z. B. bei einer Quarantäneverpflichtung einzelner Mitglieder des Wahlvorstands)
(Quelle: Berg/Heilmann: Betriebsratswahl 2022 – Handlungsanleitung, Rn. 482/483).


Ersatzmitglieder dürfen anwesend sein – wenn alle einverstanden sind

Allerdings können BR-Mitglieder selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Stimmt allerdings ein Mitglied dagegen, müssen Ersatzmitglieder draußen bleiben.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13.



Bitte beachten Sie unsere Datenschutzbedingungen: Wir setzen u.a. Cookies ein, um Ihnen die Nutzung unserer Webseiten zu erleichtern. Mit der weiteren Nutzung unserer Webseiten sind Sie mit dem Einsatz der Cookies und unseren Datenschutzbestimmungen einverstanden. Weitere Informationen zu Cookies unserem Datenschutz entnehmen Sie bitte aus unserer Datenschutzerklärung.

OK Datenschutzerklärung