Ein Betriebsratsvorsitzender hat nach der Einladung zur Betriebsratssitzung erfahren, dass ein Betriebsratsmitglied verhindert ist. Die Ladung des Ersatzmitgliedes unterblieb, da der Vorsitzende erst am Vormittag der um 14:00 Uhr stattfindenden Sitzung von der Verhinderung des Betriebsratsmitglied wegen Krankheit erfahren hatte.In der Betriebsratssitzung wurde die Kürzung von Akkordlohn per Betriebsvereinbarung vereinbart.

Ein klagender Arbeitnehmer hält die der Betriebsvereinbarung zugrunde liegenden Beschlussfassung für unwirksam, da lediglich 10 von 13 Mitgliedern des Betriebsrats teilgenommen hatten.Für zwei verhinderte Betriebsratsmitglieder hat der Betriebsratsvorsitzende Ersatzmitglieder eingeladen, für das kurzfristig erkrankte Betriebsratsmitglied nicht. Der Arbeitnehmer verlangt den vollen Akkordlohn, der ihm ohne die Betriebsvereinbarung zugestanden hätte. Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz seine Klage abgewiesen, das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 27. November 2023,9 SA 2723) gab ihm hingegen recht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beschluss über die Betriebsvereinbarung unwirksam, da für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung auch der Betriebsratsbeschluss unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften getroffen werden muss. Der Betriebsrat habe nicht nachvollziehbar darlegen können, warum die Nachladung des Ersatzmitglieds unterblieben sei. Da noch mindestens 2 Stunden zwischen der Krankmeldung und der Sitzung gelegen hätten, hätte der Betriebsratsvorsitzende auch per Telefon oder auf elektronischem Wege ein Ersatzmitglied nachladen müssen.

 

Dieses Verfahren zeigt einmal mehr, wie wichtig die ordnungsgemäße Beschlussfassung ist, zu der auch die korrekten nach Ladungen für verhinderte Betriebsratsmitglieder gehört

Carsten Lienau, Fachanwalt für ArbeitsrechtWar