„Die Einigungsstelle kann für den Regelungsgegenstand „Mobiles Arbeiten“, insbesondere zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Arbeitszeit und der Arbeitsstätte, zuständig sein“, so eine Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Der Fall: In einem bundesweit tätigen Forschungszentrum mit ins. rd. 8.500 Beschäftigten