Nicht nur durch den Lockdown ist die Frage aufgeworfen worden, ob Home-Office auch im Ausland möglich ist. Grundsätzliche Antwort: ja, aber. Zunächst ist darauf zu achten, ob eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Dies kann in Nicht-EU-Staaten erforderlich sein. Zu beachten sind auch mögliche Sonderregelungen im Ausland, zum Beispiel zu Arbeitsschutz oder Arbeitszeiten, die deutsches Recht verdrängen, selbst wenn dieses von den Arbeitsvertragsparteien als maßgeblich vereinbart wurde. Wichtig: Beim Home-Office als eine Form der mobilen Arbeit bestimmt der Betriebsrat mit, § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Diese Neuregelung ist ein Auffangtatbestand, der neben anderen etablierten Mitbestimmungsrechten besteht, zum Beispiel bezüglich Fragen der Arbeitszeitgestaltung. Für EU-Länder ist die sog. A 1-Bescheinigung erforderlich. Das deutsche Sozialversicherungsrecht bleibt dann bestehen, wenn der Aufenthalt nicht länger als 3 Monate beträgt. Steuerlich bleibt es bei der Steuerpflicht in Deutschland, wenn der Aufenthalt im Ausland bis zu 183 Tage im Jahr beträgt und das Gehalt auch von Deutschland aus bezahlt wird.
Unfallversicherung
Eine weitere Neuregelung, die mehr Klarheit beim Home-Office bringen soll, ist in neuen § 8 Abs. 1 SGB VII zu finden: Demnach gilt im Home-Office der Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise wie im Betrieb. Liegt also ein Arbeitsunfall vor, dann sind Betroffene unfallversichert, auch außerhalb Deutschlands.
Betriebsvereinbarung
Möchte der Betriebsrat Klarheit schaffen, sollte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Home-Office/mobilen Arbeiten ausgehandelt werden, die auch Auslandsaufenthalte regelt und sich auch mit Fragen befasst, wie beispielsweise Arbeitsmittel und Kosten für abwesenheitsbedingte Mehraufwendungen (Spesen).
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
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