Ob (erhöhte) Abfindungen für Betriebsratsmitglieder unzulässig sein können, beschäftigt nicht nur die Arbeitsgerichte. Teilweise erfolgt die Auseinandersetzung auch vor den Strafgerichten wegen unzulässiger Begünstigung (§ 119 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt für Klarheit gesorgt. „Die Vereinbarung einer – ggf. sogar unangemessenen – hohen Abfindung in einem Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied stellt auch dann keine unzulässige Begünstigung gem. § 78 BetrVG dar, wenn der Sonderkündigungsschutz den Arbeitgeber zu dieser Abfindung veranlasst hat.“ (BAG v. 21.03.2018 – 7 AZR 590/16). Der Fall ist exemplarisch. Dem Kläger, BR- und GBR-Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrates, 30 Jahre im Betrieb, war Belästigung einer Assistentin vorgeworfen worden. Die Firma wollte fristlos kündigen. Im Verfahren um eine Einstweilige Verfügung (gegen ein Hausverbot) schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Abfindung von € 120.000. Der Kläger selbst focht den Aufhebungsvertrag an, offenbar weil ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Schließlich landete der Fall beim BAG. Das Gericht sah in der Zahlung einer Abfindung in der Regel keine unzulässige Begünstigung. „Das Betriebsratsmitglied macht lediglich von der Möglichkeit Gebrauch, die anderen Arbeitnehmern ohne BR-Mandat in vergleichbarer Situation ebenfalls offensteht.“ Auf die Angemessenheit der Abfindung kommt es nicht an. Hier steht die Vertragsfreiheit im Vordergrund. Auch wird durch die Aufgabe des Mandats die Unabhängigkeit der künftigen Amtsführung nicht mehr gefährdet.
Anmerkung: Die Entscheidung befreit BR-Mitglieder von der Befürchtung, sich bei Ausscheiden mit Abfindung womöglich strafbar zu machen. In welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache. Oft wird in diesen Fällen nicht nur die zurückgelegte Betriebszugehörigkeit, sondern ebenso der Zeitraum des noch bestehenden Kündigungsschutzes (während der Rest-Amtszeit) berücksichtigt.