Die Frage, ob der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch über die im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten hat, wurde bereits vom LAG Baden-Württtemberg positiv entschieden (wir haben berichtet: https://www.gsp.de/2022-monat-november/sensible-daten-nur-mit-schutzkonzept). Inzwischen wurde diese Entscheidung auch durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-14-22/). Die Besonderheit dabei: diese Auskunft ist auch über schwerbehinderte Leitende Angestellte zu erteilen. Das BAG: Das Schwerbehindertengesetz spricht im SGB allgemein von „Menschen im Sinne des § 2 SGB IX“ und Leitende Angestellte seien auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt (§ 177 Abs. 2 SGB IX).

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg