Arbeitnehmer und Arbeitgeber stritten vor dem Bundesarbeitsgericht darüber, ob der Arbeitnehmer sich in seiner Freizeit über Dienstplanänderungen informieren und danach richten muss. Der Arbeitnehmer ist als Notfall Sanitäter bei dem Arbeitgeber tätig. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit regelt unter anderem den Einsatz der Sanitäter im Springerdienst. Arbeitgeber und Betriebsrat legten fest, dass der Arbeitgeber die konkrete Arbeitszeit und den Arbeitsort der Sanitäter, die als Springer eingeteilt sind, bis spätestens 20:00 Uhr des Vortages genauer bestimmen darf. In zwei Fällen reagierte der Arbeitnehmer weder telefonisch noch per SMS auf Kontaktversuche des Arbeitgebers wegen eines bevorstehenden Springereinsatzes. Der Sanitäter erschien erst zu ursprünglich geplanten Schicht an seinem Arbeitsplatz. Hierfür erhielt er Fehlstunden eingetragen und eine Abmahnung gegen die sich der Sanitäter wehrte. Nachdem ihm das LAG zunächst recht gegeben hat, hat das BAG nun zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Entscheidend war die Regelung der Betriebsvereinbarung, nach der eine Konkretisierung der Arbeitszeiten des Springerdienstes bis 20:00 Uhr des Vortages zulässig ist. Demnach war es dem Arbeitgeber erlaubt, sein Direktionsrecht außerhalb der individuellen Arbeitszeit der Arbeitnehmer auszuüben. Für den Arbeitnehmer bestand daher die Nebenpflicht, diese Weisungen auch in der Freizeit auf seinem Privathandy zur Kenntnis zu nehmen. (BAG 23.08,2023 5 AZR 349/22)

Carsten Lienau Fachanwalt für Arbeitsrecht