Wirft ein Arbeitgeber einer Beschäftigten vor, im Home office nicht oder nicht ausreichend gearbeitet zu haben, muss er dies vor Gericht beweisen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer Zahlungsklage einer Beschäftigten entschieden. In dem Fall ging es um eine leitende Pflegekraft in einer Tagespflege, die einen Teil ihrer Arbeitsleistung (Bearbeiten von Unterlagen) im Homeoffice erledigen konnte. Die Arbeitszeiten wurden monatlich in einer vorgegebenen Tabelle nach Arbeitsbeginn und Arbeitsende erfasst. Im Homeoffice hat die Pflegekraft insbesondere die Aufgabe, das Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen zu überarbeiten. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass sie an bestimmten Tagen im Homeoffice nicht die geforderte Arbeitsleistung erbracht hat. Er verlangt daher Rückzahlung des Entgelts. Das Gericht stellte heraus: Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office. Zudem ergab sich aus verschiedenen Mails, dass die Beschäftigte durchaus etwas erledigt hatte. Außerdem sei unerheblich, ob die Beschäftigte die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.09.2023 – Aktenzeichen 5 Sa 15/23)

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg