Beim Erstellen eines Arbeitszeugnis sind die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit zu beachten. Aber auch seiner äußere Form nach muss ein Zeugnis den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 2.11.2023, 5 Sa 35/23).

Eine Arbeitnehmerin und die Arbeitgeber streiten über die Anforderung an die äußere Form eines Zeugnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellten die Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis aus, welches zweifach gefaltet in einem handelsüblichen Briefumschlag mit Sichtfenster übersandt wurde. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, dass das Zeugnis ungefaltet zu übersenden sei, da es für spätere Bewerbungen kopierfähig sein müsse.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass ein Zeugnis grundsätzlich zweimal gefaltet werden dürfe, um es in einen herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Das Zeugnis müsste jedoch kopierfähig sein, da es bei Bewerbungen regelmäßig als Kopie beigefügt werde. Sicherzustellen sei, dass saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können. Das sei nicht gewährleistet, wenn sich z.B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen. Das Arbeitszeugnis dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und ist quasi als Visitenkarte zu sehen.

Carsten Lienau, Fachanwalt für Arbeitsrecht