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Frische BRise - Podcasts zum Thema Arbeitsrecht

Anspruch auf eine Vertrauensperson beim BEM

Gesetzlich geregelt

Bei den zusätzlich zu den Mitgliedern der Interessenvertretungen als Beistand auswählbaren »Vertrauenspersonen« kann es sich um Belegschaftsangehörige (z. B. erfahrene Kollegen) oder um besonders geschätzte Mitglieder der Interessenvertretungen handeln.

Als Vertrauensperson können auch externe Personen wie Therapeuten, Familienangehörige, Lebenspartner, Gewerkschaftssekretäre und Fachanwälte benannt werden. Der zuständige Bundestagsausschuss hat dies in seiner Beschlussempfehlung unterstrichen:

»Dabei kann es sich um eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln.«

Als persönlicher Beistand kann die vom BEM betroffene Person, wenn sie schwerbehindert ist, z. B. auch einen Experten oder eine Expertin des Integrationsfachdiensts hinzuziehen; deren Aufgabe ist es nach § 193 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, schwerbehinderte Menschen zu beraten und zu unterstützen. Für Frauen kommt die Hinzuziehung der Gleichstellungsbeauftragten in Betracht, die für die Dienststelle nach dem Bundesgleichstellungsgesetz oder nach vergleichbaren Landesgesetzen bestellt wurde.

Das Adverb »zusätzlich« in der Neuregelung bedeutet: Die neue Beistandsregelung verdrängt nicht die »zuständige Interessenvertretung«, die beim BEM immer zu beteiligen ist, »bei schwerbehinderten Menschen außerdem … (die) Schwerbehindertenvertretung« (genannt im § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX); die Regelung gewährt den betroffenen Personen ein ergänzendes Auswahlrecht.

Als Vertrauensperson kommt auch »ein Mitglied der Interessenvertretung« infrage. Der Bundestagsausschuss stellt dazu klar:

»Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liegt allein bei den BEM-Berechtigten.« (Bundestags-Drucksache 19/28834, S. 57).

Die Neuregelung knüpft an das Recht an, dass Beschäftigte für bestimmte persönliche Angelegenheiten (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs.1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) ein von ihnen gewähltes Betriebsratsmitglied hinzuziehen können. Das war von der Sache her auch beim BEM geboten, geht es dabei doch um eine wichtige persönliche Angelegenheit von großer Tragweite. Oft genug ist eine krankheitsbedingte Kündigung abzuwenden oder die adäquate Weiterbeschäftigung steht auf dem Spiel.

Hinweispflicht des Arbeitgebers für ein ordnungsgemäßes BEM

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Beschäftigten über die Möglichkeit zu unterrichten, dass sie zusätzlich zu den von Amts wegen zu beteiligenden Stellen auch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen dürfen. Diese Pflicht ist für so wichtig gehalten worden, dass der Ausschuss sie in seiner Beschlussempfehlung klargestellt hat: »Die Arbeitgeber informieren die Beschäftigten über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.« Wird diese Hinweispflicht verletzt, so führt der Arbeitgeber das BEM nicht ordnungsgemäß durch.
Klagt die vom BEM betroffene Person gegen eine personenbedingte Kündigung, führt dieses Versäumnis zu einer Verschärfung der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Dies führt im Regelfall für den Arbeitgeber zum Prozessverlust, weil er nicht ausschließen kann, dass bei einem ordnungsgemäßen BEM die Fortsetzung der Beschäftigung möglich gewesen wäre. Auch deshalb ist die Neuregelung von großer Relevanz.


Gleicher Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte

Unterschied zwischen 12,- und 17,- Euro/Std.

In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht München war der als „geringfügig“ tätige Rettungsassistent keinen festen Schichtplan zugeordnet und konnte sich selbst für Einsätze anmelden. Er hatte auch die Möglichkeit, etwaige Einsatzanfragen auch abzulehnen.
Die in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer hingegen arbeiteten in einem Schichtplan. Sie konnten sich die Termine nicht selbst aussuchen und ihre Dienste

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Nachlese BR-Wahlen 2022

War die generelle Briefwahl zulässig?

In dem Fall entschieden beide Gerichte (ArbG und LAG) unterschiedlich. In einem medizinischen Gesundheitszentrum (ohne Kurzarbeit) sollte die Wahl „aufgrund der unabwägbaren Corona-Situation“ ausschließlich im Wege der Briefwahl erfolgen. Der Wahlvorstand kam dann allerdings mit den Fristen durcheinander.
„Bei ausschließlicher Briefwahl müssen mindestens sechs Wochen zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Abgabefrist für die Briefwahlunterlagen liegen“, so das LAG. Konkret erfolgte der Aushang des Wahlausschreibens am 10.07.2020, also einem Freitag. Als Frist bis zur Abgabe der Briefwahlunterlagen war Freitag, der 21.08.2020, angeführt. Dieser Zeitpunkt tritt bei allgemeiner Briefwahl an die Stelle des Wahltages, so das Gericht. Die Briefwahlunterlagen können bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand eingereicht werden. Da für die Fristberechnung der Wahlordnung nach § 41 das Fristenregime der §§ 187 ff. BGB gilt, ist der 10.07.2020 für die Berechnung nicht mitzuzählen (§ 187 Abs. 1 BGB), weil es sich beim Aushang um ein „Ereignis“ im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB handelt. Die in § 3 Abs. 1 WO vorgeschriebene sechswöchige Mindestfrist begann also am 11.07.2020 und endete am 21.08.2020, 24.00 Uhr. Die im Wahlausschreiben angegebene Abgabefrist für die Briefwahlstimmen endete aber bereits am 21.08.2020, 11.00 Uhr. Dieser Zeitpunkt liegt offensichtlich innerhalb der Arbeitszeit der Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Allerdings ist damit die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist nicht eingehalten. (Landesarbeitsgericht v.07.03.2022 – 1 TaBV 23/21) Wahrscheinlich wird der Fall auch noch vom Bundesarbeitsgericht geprüft werden.


Sind alle Arbeitsverträge anzupassen?

Neuregelungen im Nachweisgesetz ab 01. Aug. 2022
Bedeutung für die Betriebsratsarbeit hat die Neufassung des NachwG schon. Bestehende Muster-Arbeitsverträge müssen ggf. angepasst werden. Hier hat der BR Anspruch auf Aushändigung. Das Gesetz gilt ebenso für Aushilfen und Abrufarbeit.


Unklar ist noch, ob wegen der Pausen und Ruhezeiten nur schlicht auf das Arbeitszeitgesetz verwiesen werden kann. „Feste“ Pausenzeiten sind nicht mehr die Regel. In einer Betriebsvereinbarung kann aber z.B. ein übliches Pausenfenster vereinbart sein.



Matrixstruktur – die notwendige Eingliederung in den Betrieb

Die Arbeitsgerichte haben sich dem Thema der Matrixstrukturen angenommen und hierzu u.a. auch für internationale Konzern grundsätzlich entschieden (siehe BAG v. 26.05.2021 – 7 ABR 17/20 – unser Beitrag unten). Aber ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Kiel zeigt: Es kommt auf die Details an. In dem Fall ging es um Software-Entwickler, die am Standort arbeiteten, allerdings keinen direkten Arbeitsvertrag mit dem dortigen Arbeitgeber hatten. Geführt wurden die Entwickler (angestellt über eine Drittfirma) von einem Manager, der

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Das 9 – € – Ticket und die lohnsteuerliche Behandlung

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Allerdings: Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.


Gutes bEM statt Krankenrückkehrgespräche

Das LAG Rheinland-Pfalz stellt klar
Immer wieder kommt es zu Streitfällen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) erforderlich ist oder nicht. Arbeitgeber berufen sich teilweise auf Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengespräche, die gezeigt hätten, ein bEM-Verfahren sei entbehrlich. In einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz wurde hierzu jetzt klargestellt: ein Fehlzeitengespräch ersetzt nicht das notwendige bEM-Verfahren, weil es komplexer und anspruchsvoller ist (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.04.2021 – 8 SA 240/20).

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Pausen durchgearbeitet – keine Bezahlung

Bundesarbeitsgericht verteilt Beweislast neu

Seine Arbeitszeit erfasst er mittels technischer Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Die Beklagte hat dies bestritten.
Das Arbeitsgericht Emden hat der Klage stattgegeben.

Es hat gemeint, durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Mai 2019, wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, werde die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess modifiziert. Die positive Kenntnis von Überstunden als eine Voraussetzung für deren arbeitgeberseitige Veranlassung sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich die Kenntnis durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung hätte verschaffen können. Ausreichend für eine schlüssige Begründung der Klage sei, die Zahl der geleisteten Überstunden vorzutragen. Da die Beklagte ihrerseits nicht hinreichend konkret die Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den Kläger dargelegt habe, sei die Klage begründet.

Das sah das BAG anders…

…und meinte, die Rechtsprechung des EuGH beschränke sich darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie sollten indes grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer finden.  Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht konnte daher offenlassen, ob die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, er habe keine Pausen gemacht, überhaupt stimmt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21)

Übersetzt heißt das: Selbst die Daten aus dem Zeiterfassungssystem sind nicht ausreichend. Der Kläger hätte Buch führen müssen darüber, warum er wegen bestimmter Aufträge keine Pausen hat nehmen können.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


„Wegeunfall“ – Unfallversicherung schützt auch vom sog. drittem Ort aus

Unfallversicherungsschutz vom BSG bestätigt

In zwei Urteilen vom 30.1.2020 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z.B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. (BSG v. 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R)


Kann die konstituierende Betriebsratssitzung digital stattfinden?

Ist die Betriebsratswahl abgeschlossen, beruft der Wahlvorstand als letzte Amtshandlung die konstituierende Sitzung ein. Seit Juni 2021 ermöglicht das Betriebsverfassungsgesetz in § 30 Abs. 2 die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz. Besteht diese Möglichkeit also auch für die erste Betriebsratssitzung? Die Antwort ist nein:

 

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Pausen durchgearbeitet – keine Bezahlung

Wer Pausen „durcharbeitet“ muss damit rechnen, diese Zeit nicht bezahlt zu bekommen. In einem Fall, den jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, nützten selbst die Stundenaufzeichnungen des Klägers nicht, seine Bezahlung durchzusetzen. Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der

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Keine Krankenrückkehrgespräche, sondern BEM

Immer wieder kommt es zu Streitfällen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) erforderlich ist oder nicht. Arbeitgeber berufen sich teilweise auf Krankenrückkehr- oder Fehlzeitengespräche, die gezeigt hätten, ein bEM-Verfahren sei entbehrlich. In einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz wurde hierzu jetzt klargestellt: ein Fehlzeitengespräch ersetzt nicht das notwendige bEM-Verfahren, weil es komplexer und anspruchsvoller ist (LAG Rheinland-Pfalz v. 13.04.2021 – 8 SA 240/20).

 

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Verstärkung

Seit Februar hat unser Anwaltsteam Verstärkung erhalten.

Neu hinzugekommen ist Rechtsanwältin Marleen Neuling.


Der Weg vom Bett ins Homeoffice ist gesetzlich unfallversichert

Ein wichtiges Urteil für alle Arbeitnehmer, die zu Corona-Zeiten von zu Hause aus arbeiten: Der direkte Weg vom Bett zum Arbeitsplatz im Homeoffice fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der erstmalige Weg vom Bett zum Schreibtisch, um dort im Homeoffice zu arbeiten, ist von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschieden (Urteil v. 08.12.2021- B 2 U 4/21 R).


„Querdenken“ als Kündigungsgrund

Wer sich weigerte, in der Corona-Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die „Maskenpflicht“ für „ein Symbol politischer Unterdrückung“ hält, muss mit einer Kündigung rechnen. So traf es einen Ingenieur aus Baden-Württemberg, der noch dazu als Aktivist der Gruppe „QUERDENKEN-711“ outete. Die Berufung steht aus.


BR hat Anspruch auf E-Mail-Adressen der Beschäftigten

… nicht nur für den Wahlvorstand
In dem Fall haderte der BR schon lange, den Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der betrieblichen E-Mail-Adressen vor Gericht zu bringen, entschied sich aber doch, ein Einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Das LAG Köln gab dem BR mit Hinweis auf das „Verlangen“ gem. § 80 Abs. 2 BetrVG Recht, weil die betrieblichen Adressen zur Durchführung der BR-Aufgaben erforderlich sind. Ausdrücklich wurde betont, dass dieser Anspruch nicht nur anlässlich der bevorstehenden BR-Wahl besteht. Das über Monate Abwarten des BR hielt das Gericht für unproblematisch, da der Anspruch im Grunde besteht (LAG Köln v. 12.10.2021 – 4 TaBVGa 10(/21).


Beendigung „alternierender Telearbeit“ ist Versetzung

bei vollständiger Rückkehr in den Betrieb

Diese Entscheidung ist interessant, weil es um die (mögliche) Rückkehr aus dem Home office ins Büro geht. Nach Meinung des BAG liegt in diesem Fall eine zustimmungspflichtige „Versetzung“ nach §§ 99, 95 BetrVG vor. Das Gericht definiert den „Arbeitsbereich“ auch als Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. „Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation.“ 
In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit zuletzt auf Grundlage der Vereinbarung über die alternierende Telearbeit ganz überwiegend an ihrem häuslichen Arbeitsplatz erbracht und nicht in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin. Die Beendigung der alternierenden Telearbeit und ihre ausschließliche Beschäftigung an der Betriebsstätte ist damit mit einem dauerhaften Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes verbunden und – so das BAG – bereits aus diesem Grund als Versetzung anzusehen. Eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt schon dann vor, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird. Aus Sicht eines betrieblichen Betrachters macht es hingegen einen Unterschied, nun den häuslichen Arbeitsplatz ganz aufgeben zu müssen.

Das Gericht folgte auch nicht dem Argument des Arbeitgebers, das Bild der Tätigkeit habe sich nicht wesentlich geändert. Tatsächlich entscheidend war vielmehr, dass jetzt die vollständige Einbindung an der betrieblichen Arbeitsstätte gefordert wurde (BAG v. 20. Oktober 2021 – 7 ABR 34/20)

Anmerkung: Entscheidend in dem Fall war natürlich die individuelle Vereinbarung, auch im Home office arbeiten zu können. Nimmt der Arbeitgeber diese vollständig zurück, sind dies wesentlich geänderte Umstände im Sinne § 95 Abs. 3 BetrVG.



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