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Heirat mit 61 – trotzdem Betriebsrente für die Witwe

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erneut mit der sog. „Späteheklausel“ beschäftigt. In vielen Versorgungswerken ist vorgesehen, Betriebsrenten nicht an Witwen/Witwer zu zahlen, wenn die Ehe erst relativ spät (und möglicherweise nur im Hinblick auf die Betriebsrente) geschlossen wurde. Bisher galt, solche Ansprüche für Hinterbliebene konnten ausgeschlossen werden. In dem jetzt entschiedenen Fall urteilte das BAG im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung (Unwirksamkeit nach § 7 Abs. 2 AGG).

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Anspruch auf Ruhezeit vor Betriebsratssitzung – durch Verkürzung der Nachtschicht

Der Fall: Der Kläger arbeitet im Rahmen einer 35-Stunden-Woche als Anlagenbediener. Die Arbeit findet im Dreischichtbetrieb statt. Er ist Mitglied des elfköpfigen Betriebsrats, der im Betrieb seiner Arbeitgeberin besteht. Im Betrieb gilt ein Haustarifvertrag, der im Wesentlichen auf die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW verweist. Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin, ihn vor einer Betriebsratssitzung mit einer Pausenzeit von 10 Stunden freizustellen und ihm gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG die Ausgleichszeit gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin wollte dem Kläger nur acht Stunden zugestehen. Der Betriebsratskollege erhob Klage, er ist der Meinung, ihm müsse auch die Zeit der Vorbereitung auf die Sitzung gutgeschrieben werden.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass die Arbeitgeberin dem Kläger auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto 4,5 Stunden gutzuschreiben hat. Gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Schichten. Bei der Festlegung der Freistellungsansprüche und Ausgleichszeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG sei zu prüfen, ob wegen einer bevorstehenden Betriebsratstätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung ganz oder teilweise unzumutbar ist.
Dabei sei der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 ArbZG zu beachten, wonach die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit der angemessenen Entspannung und Erholung sowie der Entfaltung der Persönlichkeit außerhalb des Berufslebens dient. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zur Gewährleistung der individuell für ihn notwendigen Zeiten der Entspannung und Erholung insgesamt 10 Stunden in Anspruch genommen hat, bevor er an einer Betriebsratssitzung teilnahm.
10 Stunden vor Sitzungsbeginn ist Arbeitsende
Das Gericht geht davon aus, dass die Sitzung und Betriebsratstätigkeit den Kläger hinsichtlich des Grades der Aufmerksamkeit und der geistigen Leistungsfähigkeit vergleichbar gefordert haben wie seine Tätigkeit als Anlagenbediener. Für den Kläger war es folglich im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich, bereits 10 Stunden vor Beginn der Sitzung die Arbeit zu beenden, um seine Amtsaufgaben, insbesondere die Sitzung von zweieinhalbstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen. Deshalb konnte die Nachtschicht bereits um 03.00 Uhr beendet werden. (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2015
Aktenzeichen 13 Sa 1386/14)


Betriebsratsarbeit ist (keine) Arbeitszeit – der Streit geht weiter ….

In dem Fall hatte eine Betriebsrätin zunächst ab 08:00 Uhr (bis ca. 15:00 Uhr) eine BR-Sitzung besucht und war für die anschließende Spätschicht bis 20:15 Uhr disponiert. Sie verließ allerdings um 17:36 Uhr ihren Arbeitsplatz, so dass die Schichtleiterin vermerkte: „kein Freizeitausgleich“. Im Beschlussverfahren beantragte der BR nun festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, von Betriebsratsmitgliedern und Ersatz-mitgliedern Arbeitsleistungen vor oder im Anschluss an ganz oder zum Teil außerhalb der disponierten Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzungen zu verlangen, wenn dadurch die 8- bzw. 10-Stunden-Grenze überschritten wird. Der Arbeitgeber meinte, der Betriebsrat habe es selbst in der Hand, die zeitliche Lage seiner Sitzung so zu verändern, dass die von ihm gerügte Überbeanspruchung der Betriebsratsmitglieder vermieden wird.
Das LAG lehnte den Antrag ab und verwies darauf, BR-Arbeit sei keine Arbeitszeit nach § 2 ArbZG. Anerkannt wurde allerdings eine vermittelnde Lösung (wie schon vom BAG im Jahr 1989). Danach hat ein BR-Mitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten. „Eine Unzumutbarkeit liegt“, so das LAG, „in der Regel dann vor, wenn bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit den persönlichen Arbeitszeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten werden würde.“ Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass eine ‚geringfügige Überschreitung‘ möglich ist, wenn die Zeiten der Betriebsratstätigkeit „von geringer Intensität oder von erheblichen Beratungspausen unterbrochen sind oder wenn die im Anschluss noch zu erbringende betriebliche Tätigkeit aufgrund einer Notlage des Arbeitgebers (z.B. Personalengpass aufgrund eines unerwartet hohen Krankenstandes) noch dringend erforderlich ist“. (LAG Niedersachsen vom 20.04.2015; Rechtsbeschwerde zugelassen)
Anmerkung: Ohne dem konkrete (Global-)Antrag zu folgen bestätigt das Gericht damit die Notwendigkeit der Verkürzung der persönlichen Arbeitszeit, wenn BR-Arbeit anfällt.


Befragung sachkundiger Arbeitnehmer – ohne Anwesenheit des Arbeitgebers

In dem konkreten Fall wollte der Betriebsrat eines Krankenhauses einen externen EDV-Sachverständigen hinzuziehen, der Arbeitgeber benannte drauf hin vier „sachkundige Arbeitnehmer“, die vorher zu Rate zu ziehen waren. Bei deren Befragung durch den Betriebsrat wollte allerdings der Verwaltungsdirektor anwesend sein.
Wie das Bundesarbeitsgericht hervorhebt, dient die Einbeziehung von Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG der Wissensvermittlung durch betriebsangehörige Arbeitnehmer. Sie dient allerdings nicht der Begrenzung der von Arbeitgeber zu tragenden Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Auskunftspersonen für die Befragung durch den Betriebsrat freizustellen. „Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Auskunftsperson iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört“, so das BAG, „regelmäßig zu den Aufgaben, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber kraft seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) anordnen kann.“ Er kann dann allerdings auch den Gegenstand und Umfang der zu erteilenden Auskünfte bestimmen. Diese binden die Arbeitnehmer bei der Beantwortung der ihm vom Betriebsrat gestellten Fragen.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 1 ABR 25/13)


Betriebsrat hat Anspruch auf Mobbing-Seminar ….schon wenn sich Konflikte abzeichnen

In dem konkreten Fall war ein Mitarbeiter nach einer “ausgeheilten” Suchterkrankung wiederholt von einem anderen Mitarbeiter angerempelt, abschätzig behandelt (“wir kennen ja dein Problemchen”) und gegenüber anderen Mitarbeitern verunglimpft worden.
Herausgestellt wurde vom BAG, dass „schon die Darlegung von Konflikten“ ausreichend ist, “die als Vorstufen eines etwaigen Mobbingverhaltens anzusehen sind“ und so einen Schulungsbedürfnis begründen. So kann auch der Betriebsrat aufgrund ihm bekanntgewordener Konflikte initiativ werden wollen, um etwa durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung der Entstehung von Mobbing oder weiteren Mobbingfällen entgegenzuwirken. Insgesamt wurde anerkannt, dass ein Betriebsrat „für die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei konkreten Konfliktlagen nicht nur rechtliche, sondern auch soziale und psychologische Problemstellungen beurteilen muss“. Dies selbst dann, wenn im Betrieb bereits eine Suchtberatung vorhanden ist.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 7 ABR 95/12)


Regelkonformes BEM auch bei häufigen Kurzerkrankungen erforderlich

„Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen“, so das BAG, muss er im Verfahren um ein krankheitsbedingte Kündigung nachweisen, dass auch keine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Ebenso muss der Arbeitgeber darlegen,“ dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können.“
In dem konkreten Fall lagen über viele Jahre immer wieder Ausfallzeiten vor (59, 135, 69, 74 und zuletzt 2011 117 Tage wegen eines Hüftleidens). Ein BEM hatte der Arbeitgeber nicht durchgeführt.
Das BAG führt aus: „Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener “Suchprozess”, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll.“ Zu den Mindeststandards gehören, „die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Zielen des bEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden“ Selbst wenn die Ärzte keinen Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und den Belastungen am Arbeitsplatz festgestellt haben, war dennoch ein bEM durchzuführen, statt zu kündigen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 755/13)


Mitarbeiterfotos im Netz – BAG verlangt schriftliche Einwilligung

Nachdem des BAG aber insoweit die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses betont, dürften die Auswirkungen auf das Arbeitrecht beschränkt bleiben. Das BAG führt in seinem Urteil dazu folgendes aus: „Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen. Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden“, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen.“ (Urteil vom 11.12.2014, Az.: 8 AZR 1010/13).


Personalabbau kein „Geschäftsgeheimnis“

Die Astra Zeneca, ein Unternehmen der Pharma-Industrie, verlangte vom Betriebsrat, die Information über einen geplanten Personalabbau von 285 Stellen im Außendienst als „streng vertrauliches Geschäftsgeheimnis“ zu behandeln (geheimhaltungsbedürftig nach § 79 BetrVG). Es seien ‚Unruhe und Befürchtungen‘ im Unternehmen bereits präsent. Der Betriebsrat teilte dennoch unter dem Betreff „geheim“ der Belegschaft mit, dass er über ‚geplante mitbestimmungspflichtige Maßnahmen‘ informiert worden sei. Tage später veröffentlichte der SPIEGEL einen Artikel:“ Astra Zeneca verpasst Betriebsrat Maulkorb“.

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Betriebsratsarbeit ist (keine) Arbeitszeit – der Streit geht weiter

Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen meint, kann BR-Arbeit nicht unter den Arbeitszeitbegriff des Arbeitszeitgesetzes fallen. Mit einer ‚vermittelnde‘ Lösung wird allerdings anerkannt, dass die 8- bzw. 10-Stunden-Grenze zu beachten ist.
In dem Fall hatte eine Betriebsrätin zunächst ab 08:00 Uhr (bis ca. 15:00 Uhr) eine BR-Sitzung besucht und war für die anschließende Spätschicht bis 20:15 Uhr disponiert. Sie verließ allerdings um 17:36 Uhr ihren Arbeitsplatz, so dass die Schichtleiterin vermerkte: „kein Freizeitausgleich“.

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Ersatzmitglieder dürfen anwesend sein – wenn alle einverstanden sind

Allerdings können BR-Mitglieder selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Stimmt allerdings ein Mitglied dagegen, müssen Ersatzmitglieder draußen bleiben.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13.


Betriebsänderung durch Einführung standardisierter Abläufe – LAG Schleswig-Holstein akzeptiert vorsorglichen Sozialplan

Der Betriebsrat hatte eine Einigungsstelle angerufen und diese hatte einen vorsorglichen Sozialplan aufgestellt, der jetzt vom Unternehmen in Frage gestellt wurde.
Das LAG: „Auch wenn zu Beginn der Einführung eines derartigen Verfahrens iSd § 111 Satz 3 Ziff. 5 BetrVG mangels Vorliegens von Auswertungsergebnissen noch keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Beschäftigten geplant sind, ist ein Sozialplan in der Einigungsstelle erzwingbar. Das gilt jedenfalls nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. Es reicht aus, dass die in dem erzwingbaren Sozialplan als ausgleichsfähig geregelten Nachteile gerade objektiv durch diese Betriebsänderung möglicherweise verursacht werden.“ LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. 22.01.2014 – 3 TaBV 38/13

Anmerkung: Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit, bereits im Vorfeld der Einführung „neuer Fertigungsverfahren“ eine Absicherung über einen Sozialplan zu verhandeln.


Observierung durch Detektiv rechtswidrig

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte im Februar 2012 an vier Tagen mittels Videoaufnahmen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Sekretärin in einem Waschsalon. Wegen der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen forderte die Sekretärin 10.500 Euro Schmerzensgeld. Außerdem habe sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.

Das BAG kritisierte vor allem die heimliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts, folgte aber dem Landesarbeitsgericht, das ein Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt hatte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13


Nahles will Werkverträge vom Zoll kontrollieren lassen

Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren.

Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“

Frau Nahles deutete in ihrer aktuellen Verlautbarung allerdings nur sehr zaghaft an, was die Praxis zu erwarten hat. Besonders betonte sie, dass der Missbrauch von Werkverträgen künftig durch verschärfte Kontrollen eingedämmt werden solle.  Dies solle der Zoll übernehmen, kündigte Nahles an. Es gebe ganze Branchen, die Werkverträge benutzten, um sittenwidrige Löhne zu zahlen und unhaltbare Zustände für die Mitarbeiter durchzusetzen. Da Werkverträge über den Sachmittelhaushalt der Unternehmen liefen, wüssten Betriebsräte teilweise gar nicht Bescheid. Noch in diesem Jahr werde ein Gesetz für mehr Transparenz und gegen Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen erarbeitet, kündigte Nahles an. „Wir werden ein Paket machen, das überhaupt erst die Handhabe schafft, den klassischen Werkverträgen zu ihrem Recht zu verhelfen“, sagte Nahles. Sie machte damit deutlich, dass sie nichts gegen Werkverträge an sich plane, solange diese die Rechte der Arbeitnehmer nicht verletzten.
(Quelle: Beck-blog 15.03.2015)


Mindestlohnkontrolle bei Fremdfirma? und der Datenschutz …

Er tritt quasi als Bürge ein, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt. Um Haftungsrisiken möglichst auszuschließen, muss der Auftraggeber also sicher sein, dass das MiLoG auch durch die eingeschalteten Dienstleister – und deren Subunternehmer – eingehalten wird.

Doch dies ist gar nicht so leicht wie es klingt. Denn aus Datenschutzsicht ist es unzulässig, dass der Auftraggeber sich von den verschiedenen Auftragnehmern die kompletten Gehaltsdaten einfach übermitteln lässt, um die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns zu überprüfen. Unbedenklich ist allein die Übermittlung anonymisierter Angaben über geleistete Arbeitsstunden nebst gezahlten Entgelten oder eine stichprobenartige Kontrolle von geschwärzten Verdienstbescheinigungen.
Für mehr Transparenz und eine bessere Überprüfbarkeit soll § 17 MiLoG sorgen, der neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeit vorschreibt. Betriebsräten empfiehlt sich, genau auf deren Einhaltung zu achten. (Mehr lesen bei: Peter Gola, Mindestlohnkontrolle durch Auftraggeber, in: CuA 4/2015, S. 27 ff.) Quelle: „Arbeitsrecht im Betrieb“ – Praxiswissen


Betriebsrat hat Anspruch auf Mobbing-Seminar

„Der Betriebsrat darf eine Schulung zum Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann“, so entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) hinsichtlich der Seminarteilnahme eines stellvertretenden BR-Vorsitzenden in einem Betrieb mit rd. 600 Beschäftigten. In dem konkreten Fall war ein Mitarbeiter nach einer “ausgeheilten” Suchterkrankung wiederholt von einem anderen Mitarbeiter angerempelt, abschätzig behandelt (“wir kennen ja dein Problemchen”) und gegenüber anderen Mitarbeitern verunglimpft worden.

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Observierung durch Detektiv rechtswidrig

Ein Arbeitgeber handelt rechtswidrig, wenn er ohne konkreten Verdacht einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt. In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.02.2015 entschieden hat, hatte der Arbeitgeber wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv beauftragt.

Das BAG: „Wenn der Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht, handelt der Arbeitgeber rechtswidrig.“ Die Klägerin war als Sekretärin der Geschäftsleitung
tätig und ab dem 27. Dezember 2011 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, u.a. von einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte im Februar 2012 an vier Tagen mittels Videoaufnahmen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Sekretärin in in einem Waschsalon. Wegen der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen forderte die Sekretärin 10.500 Euro Schmerzensgeld. Außerdem habe sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Das BAG kritisierte vor allem die heimliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts, folgte aber dem Landesarbeitsgericht, das ein Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt hatte.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13


Betriebsrat kann Vorlage von Powerpoint-Präsentationen verlangen – wenn eine Betriebsänderung ansteht

Ein großes Kölner Medienhaus beabsichtigt Anfang 2015 eine Umstrukturierung des Betriebs durchzuführen. Das Medienhaus führte dem Betriebsrat und der Belegschaft eine Powerpoint-Präsentation vor und unterrichtete die Öffentlichkeit über ihr Vorhaben.
Der Betriebsrat hatte daraufhin die Herausgabe der Präsentation zur nochmaligen Prüfung beantragt. Dies hatte das Medienhaus verweigert, unter anderem unter Hinweis auf nicht bei ihm liegende Urheberrechte an der Power Point Präsentation.
Das Arbeitsgericht Köln gab dem Medienhaus in einem Eilverfahren auf, dem Betriebsrat als Teil der erforderlichen Unterlagen zur geplanten Umstrukturierung auch die Powerpoint-Präsentation vorzulegen.
Die Rechte des Betriebsrats im Vorfeld einer geplanten Betriebsänderung bestimmen sich nach §§ 111-113 BetrVG. Nach § 111 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend unterrichten. Nach allgemeiner Ansicht muss der Unternehmer dem Betriebsrat alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen
ArbG Köln, Beschluss vom 22.10.2014 – 15 BVGa 26/14


Betriebsrat hat Anspruch auf Vorlage aller Online-Bewerbungen – Alle Bewerberunterlagen müssen vorgelegt werden

Dem Betriebsrat eines Filialbetriebes in Flensburg wurde bekannt, dass sich über ein zentrales Online-Portal eine Mitarbeiterin (fälschlicherweise) für die Tätigkeit in einer süddeutschen Filiale beworben hatte, obwohl sie selbst in Flensburg wohnt. Ihre Bewerbung war jedoch im Recruitment-Center aussortiert worden. Der Betriebsrat verlangte nun, anlässlich einer Stellenbesetzung, dass ihm auch die „vorab aussortierten“ Bewerbungen vorgelegt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber die Unterlagen bezüglich aller Stellenbewerber – auch der nicht berücksichtigten oder abgelehnten – vorzulegen. Nur so kann der Betriebsrat seiner gesetzlichen Prüfungspflicht genügen .’Damit sind alle Stellenbewerber auch Beteiligte, über deren Person Auskunft zu geben ist. Auch derjenige, der sich auf eine Stelle bewirbt, deren Anforderungsprofil oder Qualifikationsvoraussetzungen er nicht erfüllt und damit – ggf. sogar offensichtlich oder objektiv – für die Stelle ungeeignet ist, bringt sein Interesse an dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz zum Ausdruck. Es kommt für die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht darauf an, ob der für die Einstellungsentscheidung zuständige Store-Manager Kenntnis von der Bewerbung hat und ob ihm die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Es kommt vielmehr darauf au, dass dem Arbeitgeber im automatisierten Verfahren entsprechende Bewerbungen vorgelegen haben. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 1 ABR 10/13)


Geschlechterquote und Betriebsratswahl: Keine Korrektur im Nachrückverfahren

In dem konkreten Fall wurde darüber gestritten, ob das Übererfüllen der Geschlechterquote durch einen Nachrückvorgang zu einer nachträglichen Korrektur eines – dem Minderheitengeschlecht geschuldeten – Listensprungs führen kann. Nach der Regelung in § 15 BetrVG zog eine Arbeitnehmerin (Geschlecht der Minderheit) in den Betriebsrat ein und „verdrängte“ dabei einen Bewerber, der im direkten Vergleich mehr Stimmen erzielt hatte.
Zu einem späteren Zeitpunkt schied ein (anderes) männliches Mitglied aus dem Betriebsrat aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Bewerberin ersetzt. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Minderheitenquote nunmehr übererfüllt sei. Die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin scheide aus dem Betriebsrat aus mit der Folge, dass der zunächst „verdrängte“ Bewerber Mitglied des Betriebsrats werde. Die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin beantragten festzustellen, dass die Arbeitnehmerin Mitglied des Betriebsrats im Betrieb der Arbeitgeberin ist und dass der zunächst „verdrängte“ Bewerber nicht Mitglied des Betriebsrats im Betrieb geworden ist.

Das ArbG gab dem Antrag statt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe: Die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin bleibt Mitglied des Betriebsrates und wird nicht durch den „verdrängten“ Bewerber ausgetauscht. Nach § 25 BetrVG rückt ein Ersatzmitglied nach, wenn ein Mitglied des Betriebsrats ausscheidet. Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen oder zeitweilig verhinderten Mitglieds das dem gleichen Geschlecht angehörende Ersatzmitglied, das auf der Liste als nächster Vertreter vorgeschlagen ist, wenn dies zur Wahrung der Mindestquote des § 15 Abs. 2 erforderlich ist. Ansonsten folgt der nächste Vertreter auf der Liste ohne Hinblick auf das Geschlecht.

Die Auslegung der Norm ergibt, dass eine Übererfüllung der Minderheitengeschlechterquote infolge eines Nachrückvorgangs grundsätzlich unbeachtlich ist. Der Listensprung wird nicht nachträglich korrigiert. Daraus folgt, dass die Arbeitnehmerin ihr Mandat behält. Der Wortlaut des § 25 BetrVG ist insoweit eindeutig. Er eröffnet dem Betriebsrat keine Möglichkeit, das bekanntgegebene Wahlergebnis nachträglich bei einem Nachrückvorgang zu korrigieren. Er kann nur bei einem Nachrückvorgang zur Wahrung der Geschlechterquote eine andere nachrückende Person bezeichnen, § 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG.
Aus § 15 Abs. 2 BetrVG folgt kein abweichendes Auslegungsergebnis: Die auch für das Nachrücken maßgebliche Regelung in § 15 Abs. 2 BetrVG regelt allein eine Mindestquote. Die Vorschrift stellt keine Ermächtigung dafür dar, einen Listensprung nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu korrigieren, etwa weil das Nachrücken eines Betriebsratsmitglieds des Minderheitengeschlechts die Quote erfüllt. (ArbG Köln 12.11.2014, 17 BV 296/14)



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