Vor einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen. Macht es dies nicht oder ist die Auswahl falsch, wird die Kündigung ungültig. Natürlich gibt es immer Streitfälle. So wurden in einem Betrieb mit 600 Beschäftigten, der Insolvenz angemeldet hat, 53 Beschäftigte nicht gekündigt, weil sie den Betrieb abwickeln sollten. Dieses Abwicklungsteam bekam erst drei bzw. sechs Monate später eine Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erkannte Fehler bei der Sozialauswahl. So hatte der Arbeitgeber nicht vorgetragen,

  • welche Aufgaben mit welcher Dauer im Abwicklungsteam anfielen,
  • welche Anforderungsprofile dafür erforderlich waren
  • und wie auf dieser Grundlage ein Vergleich vorgenommen werden soll.

Wegen dieser fehlenden Angaben konnte nicht die Richtigkeit der Sozialauswahl festgestellt werden mit der Folge, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. (LAG Düsseldorf v. 09.01.2024- 3 Sa 529/23)

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg