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Frische BRise - Podcasts zum Thema Arbeitsrecht

Auch Kuriere habe Rechte

LAG spricht Kurier Fahrrad und Smartphone zu
In dem (leider typischen) Fall wurden die Fahrer nach Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen. Fahrräder oder Handys wurden jedoch nicht vom Arbeitgeber gestellt. Ein Kläger forderte nun, beides zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Das LAG Hessen prüfte die Verträge nach den Grundsätzen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte eine unzulässige Benachteiligung fest. „Betriebsmittel und deren Kosten sind nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trägt auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig sind. Somit muss der Lieferdienst bzw. der Beklagte Fahrräder bzw. Smartphones zur Verfügung stellen“, so das Gericht, das allen Klägern recht gab (Hessisches LAG v. 12.3.2021 – 14 Sa 306/20)


Facebook-Seite des Arbeitgebers ist mitbestimmungspflichtig

 

Der Umgang mit sozialen Medien muss geregelt werden

Die deutsche Rentenversicherung Bund (RV) hat verschiedene Kanäle bei sozialen Medien eingestellt. Durch die Eröffnung dieser Kanäle hat die DRV Bund technische Einrichtungen eingeführt und nutzt sie seither. Bei allen genannten Kanälen (Facebook, Twitter) können

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„Videoüberwachung“ muss verhältnismäßig sein

Ständige Rechtsprechung: Keine Dauerüberwachung / Videoüberwachung zulässig
Der Arbeitgeber pochte auf Eigentumsschutz. An dem Standort werden Waren aus den Sortimenten Food-Trocken und Tiefkühlkost gelagert und umgeschlagen. Es werden 388 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschäftigt. Im Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 kam es im Bereich Spirituosen zu Diebstählen mit einem Wert von über 50.000,00 EUR und im Bereich Drogerieartikeln mit einem Wert von 8.000,00 EUR. Ende 2019 sind drei Niederhubwagen des Herstellers Jungheinrich im Wert von ca. 7.500,00 EUR als gestohlen gemeldet worden.

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Das arbeitsunfähige Betriebsratsmitglied

 

BAG verbietet Sitzungsteilnahme von Freigestellten bei Krankheit

In dem Fall hatte sich ein freigestelltes BR-Mitglied von einem Arzt bestätigen lassen, trotz Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für 45 Minuten an einer Sitzung teilnehmen zu können.
Das Gericht dazu ausdrücklich für Freigestellte klar: Eine Arbeitsunfähigkeit ist nach der „ausgeübten“ Tätigkeit zu bewerten.
„Eine Verhinderung im Sinne (hier: im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben Für den Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ ist eine vom Arzt nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Bewertung des Gesundheitszustands maßgebend. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung, wie sie der Arbeitgeber ohne die Arbeitsunfähigkeit als vertragsgemäß annehmen muss. Arbeitsunfähigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. Nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder sind allerdings von ihrer Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung befreit und werden durch die BR-Arbeit voll in Anspruch genommen. Infolgedessen beurteilt sich bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied die Arbeitsunfähigkeit nach der von ihm auszuübenden Betriebsratstätigkeit.

Es kommt darauf an, ob das Betriebsratsmitglied die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit „ausgeübte Tätigkeit“ nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Attestiert ein Arzt einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig erkrankt zu sein, steht damit fest, dass diesem eine Erfüllung der ihm während seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG obliegenden Pflichten krankheitsbedingt nicht möglich und es an der Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit gehindert ist. Dass es sich bei der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben um die Wahrnehmung eines Ehrenamts handelt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), ist insoweit unerheblich.

„Erlaubnis“ des Arztes zählt nicht

Auf die Behauptung des Betriebsrats, wonach der Arzt ihm erlaubt habe, bis zu 45 Minuten an Erörterungen des Betriebsrats teilzunehmen, kommt es nicht an. Eine „Teilarbeitsunfähigkeit“ im Sinne einer nur partiellen Unmöglichkeit zur Ausübung von Betriebsratsaufgaben gibt es bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied nicht. Hiergegen sprechen vor allem Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit. Hinge der Verhinderungsfall eines arbeitsunfähig erkrankten (freigestellten) Betriebsratsmitglieds von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, würde dies die Feststellung einer Verhinderung erheblich erschweren und damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigen. Es bestünde die Gefahr, dass Betriebsratsbeschlüsse, die während der Zeit der partiellen „Amtsunfähigkeit“ des Betriebsratsmitglieds gefasst werden, mit dem Makel der Unwirksamkeit behaftet sind.“ (BAG v. 28. Juli 2020 – 1 ABR 5/19)


Keine Digital-Sitzung für den Wahlvorstand

Der Wahlvorstand für die BR-Wahl darf seine Sitzungen nicht per Video- oder Telefonkonferenz durchführen. Eine analoge Anwendung der Betriebsrats-Regelungen ist jedenfalls nicht zulässig. Nur Vorbereitungssitzungen können digital durchgeführt werden.

Präsenzpflicht für Wahlvorstand

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 18.6.2021 in Kraft getreten ist, hat für den Betriebsrat unter engen Voraussetzungen Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz zugelassen. Voraussetzung ist, dass eine Geschäftsordnung die Rahmenbedingungen präzise regelt und der Vorrang der Präsenzsitzungen gewahrt bleibt. Das Gesetz enthält aber keinerlei Regelung zu den Sitzungen des Wahlvorstands. Man muss davon ausgehen, dass der Gesetzgeber dies bewusst so entschieden hat. Daher erscheint eine analoge Anwendung der Regelung des § 30 Abs. 2 BetrVG auf die Sitzungen des Wahlvorstandes nicht möglich.
Für das dreiköpfige Team sollten Präsenzsitzungen allerdings kein Problem sein. Bei einer solchen Größe wird es – auch in Pandemie-Zeiten – überwiegend leicht möglich sein, die Sitzungen des Wahlvorstandes unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen als Präsenzsitzungen durchzuführen. Es empfiehlt sich, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand vorzusehen, um dessen Handlungsfähigkeit sicherzustellen (z. B. bei einer Quarantäneverpflichtung einzelner Mitglieder des Wahlvorstands)
(Quelle: Berg/Heilmann: Betriebsratswahl 2022 – Handlungsanleitung, Rn. 482/483).


„Müll“ verkauft – fristlose Kündigung

Aus Sicht von Arbeitnehmervertretern möchte man aufschreien: „Das darf doch nicht wahr sein.“. Immer wieder entscheiden Gerichte, ein Diebstahl, selbst von Müll, kann zur fristlosen Kündigung führen. Im konkreten Fall ging es um Einzelteile aus unbrauchbar gewordenen IT-Geräten,

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Leistungsbeurteilung nur mit Schwerbehindertenvertretung

Wird eine Leistungsbeurteilung durchgeführt und ist der Beschäftigte schwerbehindert, muss auch die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall festgestellt, bei dem es um die Leistungsbeurteilung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie NRW ging. Die Entscheidung hat allgemeine Gültigkeit.

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Neues Wahlalter bei Betriebsratwahlen

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde das Wahlalter für Betriebsratswahlen auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt. Das hat weitreichende Folgen. In vielen Betrieben könnte sich die Betriebsratsgröße ändern. Und selbst für einige Beteiligungsrechte spielt die Wahlberechtigung eine Rolle.

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Halber Nachtarbeitszuschlag in der Schichtarbeit?

 

Bundesarbeitsgericht „kippt“ Tarifregelung

Der Kläger hat gemeint, es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, Nachtarbeit unterschiedlich zu vergüten, wenn die Arbeit von 22:00 bis 06:00 Uhr innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird. Bei Nachtarbeit könnten andere Umstände als der Gesundheitsschutz unterschiedlich hohe Zuschläge nicht begründen. In der Nachtschicht bestehen immer erhebliche Gesundheitsgefährdungen und Störungen des sozialen Umfelds.

Eine ungleiche tarifliche Behandlung ist nicht hinzunehmen

Das Bundesarbeitsgericht sprach, anders als das LAG Hamburg, dem Kläger den 50%-Zuschlag zu. Der Arbeitgeber hat immer für die Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr den erhöhten Zuschlag zu zahlen. Eine ungleiche Behandlung der Arbeit, die zur selben Zeit geleistet wird (einmal nur Nachtschicht, dann Nachtschicht im Schichtsystem), ist nicht hinzunehmen. Ausdrücklich weist das BAG darauf hin, Tarifnormen sind uneingeschränkt am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen und anzupassen. (BAG v. 09.12.2020 – 10 AZR 335/20)


Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko in der Pandemie – oder doch nicht

Eine Spielhalle war gezwungen, wegen der Corona-Schutzverordnung NRW ab März 2020 den Betrieb einzustellen. Die Klägerin, beschäftigt mit einem Stundenlohn von EUR 9,35 brutto machte nun geltend, gemäß Dienstplan im April 2020 für 62 Stunden hätte arbeiten zu können. Der Betreiber der Spielhalle hatte staatliche Ausgleichszahlungen von insg. EUR 15.000 erhalten. Das Gericht gab der Klägerin recht und verurteilte den Arbeitgeber, die Grundstunden plus Nacht- und Sonntagszuschlägen zu zahlen.

Corona-Pandemie entspricht höherer Gewalt

Der Arbeitgeber sei mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug geraten und nach der gesetzlichen Wertung des § 615 S. 3 BGB trage er das Betriebsrisiko. Bei der aktuellen Pandemie handele es sich um höhere Gewalt, wie bei Naturkatastrophen, Erdbeben oder Überschwemmungen. Auch eine staatlich verordnete Betriebsschließung zähle zum Betriebsrisiko. (LAG Düsseldorf v. 30.03.2021 – 8 Sa 674/20)
Hinweis: Leider hat das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 04.05.2022 die Klage endgültig abgewiesen. Das BAG meinte, hier hätte sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das nicht speziell gegen den Betrieb gerichtet war.


Kein Eingriff in Betriebsrente wegen Notlage möglich

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 08.12.2020 wurde festgestellt, für einen Eingriff in die betriebliche Altersversorgung kann nicht einfach mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder erhöhten Rückstellungen argumentiert werden. In dem Fall wollte der Arbeitgeber

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Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Arbeitsgericht Berlin bestätigt Infektionsschutz

Eine Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt des Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen und so der Maskenpflicht zu folgen. Das sah das Gericht anders. Den Arbeitgeber treffe die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 42 Ga 13034/20)


Betriebsrat muss Verantwortung übernehmen

Keine Abhängigkeit von Belegschafts-Zustimmung

Die Arbeitgeberin schloss 2007 mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer. Diese sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass ihr „80 % der abgegebenen Stimmen“ der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist „einzelvertraglich“ schriftlich zustimmen. Für den Fall eines Unterschreitens des Zustimmungsquorums konnte die Arbeitgeberin „dies“ dennoch für ausreichend erklären. Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht.


Nachdem die Vorinstanzen das Begehren abgewiesen haben, hatte die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung kann nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden.

Strukturprinzip Betriebsverfassung bestätigt abgeschlossene Betriebsvereinbarung


Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung.

Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer. Das schließt es aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu knüpfen. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 ABR 4/19 )


Kein Urlaub bei Kurzarbeit „Null“?

LAG Düsseldorf prescht vor

In dem Fall ging es um eine in Teilzeit beschäftigte Verkaufshilfe, die während der Coronapandemie von April bis Dezember immer wieder und den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 in „Kurzarbeit Null“ war. Der Arbeitgeber war der Ansicht, in den Monaten der „Kurzarbeit Null“ sei die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet gewesen zu arbeiten, daher habe sie auch keine Urlaubsansprüche erworben.

Die Betroffene argumentierte, man könne Kurzarbeit Null nicht mit Freizeit gleichsetzen, sie hätte auch Meldepflichten zu erfüllen und zudem könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, sodass es Arbeitnehmern nicht möglich sei, die freie Zeit zu verplanen. 

Das Urteil

Das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Das Gericht begründete dies damit, dass es der Zweck des Erholungsurlaubs sei, dass der Arbeitnehmer sich erholen muss. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, daher müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Hier sei anerkannt, dass deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist. Außerdem bezog sich das Gericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das ebenso argumentiert hatte.

Betriebsvereinbarung geht vor

Wir haben in unserer Beratung immer auf diesen wichtigen Punkt hingewiesen und wissen, dass die meisten Betriebsräte bei der Kurzarbeit-BV hierauf geachtet haben. In einer BV konnte vereinbart werden, dass keine Urlaubs-Kürzung erfolgt, auch nicht bei Kurzarbeit Null.



Datenschutz bei Telearbeit und Mobiler Arbeit

In der Zeitschrift Sicherheitsbeauftragter (Ausgabe 03/2021) stellen unsere Anwältinnen Roswitha Kranefuß und Babette Kusche den Aspekt heraus, dass Daten und IT-Geräte im Privatbereich oft nicht ausreichend gesichert sind. Versäumnisse im Datenschutz sind auch ein Einfallstor für Cyberkriminalität. Grundsätzlich ist im Home-office alles zu tun, was der Arbeitgeber auch im Betrieb tun muss, um die Daten vor fremdem Zugriff zu schützen. In der Kommunikation mit dem Arbeitgeber werden verschlüsselte elektronische Kommunikationswege empfohlen. Der Artikel enthält auch eine umfassende Checkliste zu Maßnahmen für den Datenschutz.


Mitbestimmung bei „Mindest-Personalbesetzung“

Mitbestimmung bei „Mindest-Personalbesetzung“

LAG Hamburg geht weiter als das BAG

In dem Fall hatte bereits im Jahr 2009 ein Gutachter festgestellt, dass die Arbeit von Ärzten und Personal unter Zeitdruck als Stressfaktor zu werten ist, der zu psychischer Ermüdung führen kann. In einer Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung wurden deshalb eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, auch die Erhöhung der Stellenzahl.

Die Arbeitgeberin focht diesen Teil-Spruch der Einigungsstelle wegen Ermessens-Überschreitung an, verlor damit aber in zweiter Instanz.

Das LAG stellte insbesondere heraus, die Einigungsstelle greife durch den Spruch nicht unzulässig in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein. Das BAG habe bereits in seiner Entscheidung vom 31.08.1982 (1 ABR 27/80) die Auffassung vertreten, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats stünden nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass durch sie nicht in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingegriffen werden dürfe. So sei in einem Kaufhaus vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch eine Arbeitszeitregelung gedeckt, welche die Ausschöpfung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten unmöglich mache.

 

Personalplanung eines Arbeitgebers ist nicht absolut frei

Dass die Personalplanung eines Arbeitgebers nicht absolut frei sein könne, werde besonders deutlich, wenn man berücksichtige, dass der Begriff nicht nur die abstrakte Bedarfsplanung beinhalte, auf welche die Arbeitgeberseite ihren Blick beschränke, sondern auch die Festlegung von Anforderungsprofilen, die Personalbeschaffungsplanung und die Personaleinsatzplanung.

Beteiligungsrecht des Betriebsrates

In den meisten dieser Bereiche werde das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 92 BetrVG durch besondere Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ergänzt. Nach § 93 BetrVG könne der Betriebsrat die Öffnung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts erzwingen. Nach § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen und nach § 95 Abs. 1 BetrVG Auswahlrichtlinien der Zustimmung des Betriebsrats, wobei letztere in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten sogar gegen den Willen des Arbeitgebers eingeführt werden könnten.

Gehe die Personalbeschaffung mit Maßnahmen des Arbeitgebers zur Berufsbildung einher, stünden dem Betriebsrat die Rechte der §§ 96-98 BetrVG zur Seite bis hin zur gleichberechtigten Mitwirkung an der Entscheidung, welche Mitarbeiter an Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung teilnehmen sollen. Die Personaleinsatzplanung löse, sobald sie in personellen Einzelmaßnahmen münde, die Rechte des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG aus, was im Einzelfall dazu führen könne, dass der Arbeitgeber daran gehindert werde, seine Personalplanung umzusetzen. Da das LAG von den Ausführungen des Gutachters überzeugt war, wurde festgestellt: Aus Gründen des Gesundheitsschutzes könne eine konkrete Personalbemessung durch eine Einigungsstelle festgelegt werden.

(LAG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2020, 8 TaBV 8/19)


„Kamera im Home-Office ein oder aus?“

 

Videokonferenzen im Home-Office und das Persönlichkeitsrecht

worüber Juristen streiten können…

So wird ernsthaft argumentiert, das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung umfasst schließlich auch den „Inhalt“ der Arbeitsleistung. Dagegen steht natürlich, gerade bei arbeitenden Mitarbeitern im Home-Office weitere Umstände zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter befinden sich in ihrem privaten Umfeld. Gerade während der Pandemie arbeiten die Mitarbeiter zum Teil unter nicht optimalen Bedingungen, z.B. im Wohnzimmer oder am Küchentisch. Das führt etwa dazu, dass Einrichtungsgegenstände, Bilder, Haustiere oder sogar Familienangehörige im Bild zu sehen sind. In diesem Fall wird durch die Bildübertragung weitergehend in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingegriffen.

Hier wäre zu fragen, ob eine Videokonferenz wirklich erforderlich (vgl. § 26 Abs. 1 BDSG) ist oder nicht auch eine einfache Telefonkonferenz ausreicht. Selbst wenn sich dieses Problem durch „Weichzeichner“, die den Hintergrund austauschen, lösen lässt, bleibt noch das „Recht am eigenen Bild“. …und schließlich könnten Videositzungen natürlich auch (unberechtigterweise) aufgezeichnet werden.

Wie gut, dass es Betriebsräte gibt, die für solche „Ordnungsfragen“ zuständig sind.


Bei Aufhebungsvertrag gilt „Gebot fairen Verhandelns“

Neue Sichtweise des BAG bei Aufhebungsverträgen

Immer wieder stellte sich die Frage, ob Aufhebungsverträge anfechtbar sind. In der Regel lehnte dies die Arbeitsgerichte ab.
Ein spezieller Fall hat jetzt das BAG zum Umdenken geführt: Eine Reinigungshilfe wurde in ihrer Wohnung durch den stellvertretenden Geschäftsführer aufgesucht und ihr wurde eine Aufhebungsvertrag ohne Abfindung vorgelegt, den sie unterschrieb.
Die Besonderheit: die Betroffene lag krank im Bett, ihr Sohn hatte die Tür geöffnet und sie selbst sei unter dem Einfluss von Schmerzmitteln „im Tran“ gewesen.

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Gleichbehandlung: Differenz zum Durchschnittsgehalt kann eingeklagt werden

Es hat etwas Zeit gebraucht, bis sich das Bundesarbeitsgericht in einem konkreten Fall zur Gleichbehandlung beim Entgelt äußern konnte. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Abteilungsleiterin nach Auskunft gemäß Entgelttransparenzgesetz festgestellt, sowohl beim Grundgehalt, als auch der außertariflichen Zulage unter dem Vergleichsentgelt („Median“) der männlichen Vergleichspersonen zu verdienen. Sie klagte die Differenz ein und das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihr recht.

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