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Frische BRise - Podcasts zum Thema Arbeitsrecht

Nachtzuschläge ohne Nachtarbeit

Dies gilt, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Möbelhauses, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Kläger einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um für die Arbeitnehmer die Kontaktaufnahme zu verbessern.
Das LAG Köln sprach dem Kläger die ihm in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zu und begründete das im Wesentlichen mit § 37 Abs. 4 BetrVG. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte.
(LAG Köln, Urteil vom 13.12.2013 – 12 Sa 682/13)


BR-Anhörung bei Kündigung in der Probezeit

Auch wenn ein individualrechtlicher Kündigungsschutz nicht oder noch nicht besteht, soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, auf den Arbeitgeber einzuwirken, um ihn ggf. mit besseren Argumenten von seinem Kündigungsentschluss abzubringen. Dafür muss der Betriebsrat die Gründe kennen, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen.
Nach diesem Grundsatz ist der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Schildert der Arbeitgeber dem Betriebsrat den seiner Kündigungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bewusst irreführend, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung deshalb unwirksam. Eine vermeidbare oder unbewusste Fehlinformation macht die Betriebsratsanhörung dagegen noch nicht unwirksam.

Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei Wartezeitkündigungen zu stellen sind, ist deshalb zwischen Kündigungen, die auf substantiierbare Tatsachen gestützt werden und Kündigungen, die auf personenbezogenen Werturteilen beruhen, die sich in vielen Fällen durch Tatsachen nicht näher belegen lassen, zu differenzieren. In der ersten Konstellation genügt die Anhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG nur, wenn dem Betriebsrat die zugrunde liegenden Tatsachen bzw. Ausgangsgrundlagen mitgeteilt werden. In der zweiten Konstellation reicht die Mitteilung allein des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen. Darum genügten die Mitteilungen, die Arbeitnehmerin habe sich “während der Probezeit nicht bewährt” und sei “nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen”, “nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht” oder der Arbeitnehmer habe die “in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt” jeweils den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2013 – 6 AZR 121/12)


Sozialplan-Abfindung bei Teilzeit

Der Fall: Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Sie ist Mutter dreier Kinder und nahm mehrmals Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit arbeitete sie zeitweise in Teilzeit weiter. Anlässlich eines Stellenabbaus vereinbarten Arbeitgeberin und Betriebsrat einen Sozialplan, der auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsah.
Bei der Berechnung der Abfindung wurde für Arbeitnehmer, die zu irgendeinem Zeitpunkt in Teilzeit gearbeitet haben, ein fiktives Bruttomonatsentgelt aus dem durchschnittlichen Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt.
Bei Arbeitnehmerinnen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Beschäftigung aufgrund der Elternzeit überhaupt nicht arbeiteten, wurde für diesen Zeitraum das im Zeitpunkt vor dem Eintritt der Elternzeit bezogene Bruttomonatsentgelt in die Berechnung einbezogen.
Die Frau hielt diese Berechnungsmethode für ungerecht und klagte.

Die Entscheidung: Die Frau gewann – wie bereits in der Vorinstanz – auch vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachen.
Die Differenzierung hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die währenddessen nicht in Teilzeit tätig sind, und den Arbeitnehmerinnen, die während ihrer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten aufnehmen, ist sachlich nicht begründet.

Die Regelung im Sozialplan verstößt gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), meinten die Richter, denn dessen Schutzzweck wird auch beeinträchtigt, wenn die Arbeitnehmerin bei ihrer Entscheidung, während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG Teilzeitarbeit auszuüben, damit rechnen muss, dass ihre Teilzeittätigkeit bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit. Ein sachlicher Grund, diese Arbeitnehmergruppen unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich.

Zu Recht hat bereits die Vorinstanz auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.10.2009 (Az.: C-116/08) hingewiesen. Hiernach darf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht auf der Grundlage eines Teilzeitgehalts während der Elternzeit berechnet werden. Vielmehr muss sie auf dem Gehalt basieren, welches vor Beginn der Elternzeit bezogen wurde.

Die von dem EuGH aufgestellten Grundsätze finden auch auf die vorliegende Fallkonstellation Anwendung. § 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (v. 14.12.1995) schreibt vor, dass die Rechte, die die Arbeitnehmerin zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Hiergegen verstößt die Sozialplanregelung, da sie bei der nahtlosen Aneinanderreihung von mehreren Elternzeiten gerade nicht auf die Arbeitszeit abstellt, die die Arbeitnehmerin vor Beginn der 1. Elternzeit geleistet hat. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2013 Az.: 7 Sa 696/12)


Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen – Bundesrat hat vorgelegt

§ 9 Ziff. 1des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz  (AÜG) soll neu gefasst werden. Danach sollen Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam sein, wenn
a) der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat oder
b) bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung des Leiharbeitnehmers nicht eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung kenntlich macht und als solche bezeichnet oder
c) die Arbeitnehmerüberlassung nicht vorübergehend erfolgt.

In § 80 BetrVG Abs. 2 Satz 2 soll eingefügt werden:

Dem Betriebsrat sind vorzulegen

  • die Verträge des Arbeitgebers mit Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und länger als einen Monat auf dem Betriebsgelände tätig sind oder
  • die Verträge mit deren Arbeit- oder Auftraggebern

einschließlich der Unterlagen über Einsatztage und Einsatzzeiten sowie Informationen zu den Arbeitsaufgaben und den Arbeitsabläufen einschließlich der Zusammenarbeit mit den Betriebsangehörigen zur Verfügung zu stellen sind.

§ 87 BetrVG:
Absatz 1 Nummer 7 soll dahingehende ergänz werden, dass die Unfallverhütungsvorschriften für alle auf dem Betriebsgelände tätigen Personen mitbestimmungspflichtig sind.

Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal (neuer § 99a BetrVG)
(1) Die in § 99 Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten des Arbeitgebers gelten entsprechend bei Personen, die zu ihm nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichwohl aber länger als einen Monat auf dem Gelände seines Betriebes tätig sein sollen oder sind.

(2) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zum Einsatz der in Absatz 1 genannten Personen jedoch nur in den Fällen des § 99 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 6 verweigern.
(3) § 99 Absatz 1 Satz 3, Absätze 3 und 4 sowie §§ 100 und 101 sind entsprechend anzuwenden.

 


Groko-Arbeitsrecht

Wenn …. die Große Koalition zustande kommt, ergeben sich wichtige Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht

  • Leiharbeit wird künftig auf 18 Monate ununterbrochene Einsatzdauer begrenzt (damit ist das „vorübergehend“ geklärt)

  • Der Einsatz von Leiharbeitnehmer als Streikbrecher soll verboten werden

  • Die gleiche Bezahlung von Leiharbeitern muss nach neun Monaten erfolgen

  • Leiharbeitnehmer werden bei den Schwellenwerten des BetrVG berücksichtigt

  • bei Werkverträgen sollen die Informations- und Unterrichtungsrechte des BR ausgeweitet werden und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung stärker durch den Zoll kontrolliert werden

  • Die Abgrenzungskriterien zum missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz sollen gesetzlich geregelt werden

  • Der Grundsatz der Tarifeinheit („Ein Betrieb, ein Tarifvertrag“) soll gesetzlich festgeschrieben werden – nach dem Mehrheitsprinzip

  • Das Rückkehrrecht von Teilzeit (wg. Kindeserziehung oder Familienpflege) in Vollzeit soll gesetzlich geregelt werden (Anspruch auf befristete Teilzeit)

  • Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll mehr Verbindlichkeit bekommen und betriebliche Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz enger verknüpft werden

  • Mindestlohn von € 8,50 ab 2015, außer es liegen Tarifverträge mit niedrigeren oder höheren Mindestlöhnen vor („flächendeckender“ Mindestlohn bundesweit ab 01.01.2017)

  • Allgemein verbindliche Tarifverträge sollen nach öffentlichem Interesse möglich sein, nicht nach tarifgebundenen Arbeitgebern mit mind. 50% der Beschäftigten

  • beim Beschäftigtendatenschutz droht allerdings Stillstand; verwiesen wird auf die Verhandlungen auf europäischer Ebene über eine Datenschutzgrundverordnung

  • ab 01. Juli 2014 abschlagsfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr bei 45 Beitragsjahren (einschl. Zeiten der Arbeitslosigkeit)

  • Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente bis zum 62. Lebensjahr

 


Wenn der Vorgesetzte mit der Handy-Kamera knipst

über 4 Wochen krankgeschrieben und fuhr in dieser Zeit mit seinem Auto in eine Autowaschanlage. Sein Vorgesetzter traf ihn dort und hegte der Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit. Um nun „Beweise“ zu sichern machte der Vorgesetzte eine Handyaufnahme – zu körperlichen Auseinandersetzungen kam es auch.
Es kam zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber und gleichzeitig beantragte der Produktionshelfer eine einstweilige Verfügung gegen seinen Vorgesetzten. Diesem sollte untersagt werden, ihn „zu filmen, zu fotografieren und/oder heimlich nachzustellen und/oder heimlich zu kontrollieren“. Seine „Individualsphäre“ sei beeinträchtigt worden.
Das LAG stellte in seinem Urteil vom 11.07.2013 jedoch klar, dass der Vorgesetzte die Handyaufnahmen machen durfte. Der Kläger werde zwar mit den Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht und dem darin enthaltenen Recht am eigenen Bild beeinträchtigt. Dieses Recht werde jedoch nicht schrankenlos gewährt. Habe der Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Krankschreibung nur vorgetäuscht und einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen hat, dürfe er auch Beweise mit einer Fotokamera sichern. Ob die Fotos dann im Kündigungsschutzverfahren verwendet werden dürfen, muss jedoch das Arbeitsgericht noch entscheiden. 


„Teilzeit“-Antrag auf Arbeitsfrei zwischen Weihnachten und Neujahr

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitgeber recht.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar die Regelungen in § 8 TzBfG auch der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie diene, also auch ein Anspruch auf verhältnismäßig geringere Verkürzung bestehen könnte. Andererseits hätte aber ein Urlaubsantrag für die Zeit „zwischen den Jahren“ gestellt werden können. Ein solcher Antrag wäre danach zu behandeln, ob nicht Anträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang hätten. Eine „formale“ Rechtsposition (auf den Teilzeitanspruch) kann also nicht isoliert betrachtet werden (BAG v. 11.06.2013 – 9 AZR 786/11). 


„Zweite Liebe mit der Ex“ – die Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

In der betrieblichen Altersversorgung ist allgemein anerkannt, dass eine „spät“ geschlossene Ehe nicht zum Hinterbliebenenanspruch führen kann. Wie ist es aber, wenn „die Geschiedene“ doch wieder geheiratet wird.   
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Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, in Versorgungsordnungen können Ehepartner von Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen werden, die den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erst nach dessen Berentung („spät“) geheiratet haben. Auch die ehemalige, also geschiedene Ehefrau wieder zu heiraten, ändert daran nichts. In dem Fall war das Paar bereits von 1953 bis 1993 verheiratet. Sie vermählten sich 2008, als der Mann längst im Ruhestand war.


Der Trinkunfall beim Kopieren

nutzte der Arbeitnehmer die Pause bis das Kopiergerät hochfuhr (dauert einige Sekunden), um sich aus dem in der Nähe stehenden Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab und auch das Sozialgericht die Klage.
Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handelte sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liegt auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.


Wut und Erregungszustand ist nicht fahrlässig – trotzdem Lohnfortzahlung?

Diese Frage musste das Landesarbeitsgerichts Hessen in einen Fall beantworten, in dem sich ein Mitarbeiter aufgrund eines Wutanfalls selbst die Hand brach. Er arbeitet als Warenauffüller in einem Baumarkt und benutzt dazu einen Gabelstapler. Im Streit um ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz geriet der Mitarbeiter derart in Wut, dass er unter anderem dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug und sich dabei die Hand brach. Der Arbeitgeber verweigerte für die einmonatige Krankschreibung die Entgeltfortzahlung. Schließlich sei der Kläger an seiner Verletzung selbst schuld. Spätestens nach dem ersten Schlag auf das Verkaufsschild hätte er die Holzstrebe spüren müssen. Die Verletzung habe er sich somit vorsätzlich beigebracht.

Das Landesarbeitsgericht Hessen folgte dem nicht und gab der Entgeltfortzahlungsklage statt. Nur bei einem groben Verstoß gegen das eigene Interesse könnte die Zahlung verweigert werden. Zwar hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine Verletzung erleiden könnte. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spreche jedoch, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befunden und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle gehabt hatte. Dies sei nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Der Kläger habe aus Wut die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verloren. Dies sei leichtfertig gewesen, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne.

 


Ich will auch ein Geschenk – ein iPad vom Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig. Er war also nicht auf der Feier und erhielt kein Geschenk. Er fand das ungerecht, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das geschenkte Pad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe. Das ArbG Köln wies die Klage ab. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren. 


Zeiterfassung freigestellter BR-Mitglieder … oder doch Vertrauensarbeitszeit?

So urteilte jetzt das BAG (Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 22/12) im Fall des BR Lufthansa Boden am Flughafen München. Vier Mitglieder des BR sind vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Vor ihrer Freistellung arbeiteten sie in gleitender Arbeitszeit oder nach Schicht- und Dienstplänen und erfassten ihre Arbeitszeit mit “Kommt”- und “Geht”-Buchung nach der BV TARIS. Der Arbeitgeber teilte in der Folgezeit den vier freigestellten BRM mit, sie verzichte während der beruflichen Freistellung auf die Arbeitszeiterfassung nach TARIS und diese sollten nach der Betriebsvereinbarung “Vertrauensarbeitszeit” arbeiten. Hiergegen wandte sich der BR, weil die Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit ausdrücklich nur freiwillig erfolgen konnte. Das BAG stellte jetzt fest, durch die Freistellung ändere sich nichts an der vorherigen Arbeitszeitregelung. Auch “Freigestellte” hätten ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ein Interesse daran, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren.

 


Überstunden – angeordnet? geduldet? notwendig? BAG stellt klar

Der Arbeitgeber kann z.B. „zu erkennen geben, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein,“ wenn also ein Vorgesetzter die Stunden im Nachhinein abzeichnet. Aber auch eine Duldung ist möglich. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass „der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine 

Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden für die Zukunft zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt“. Auch dann besteht eine Vergütungspflicht dieser Mehrarbeit.

Was muss also der Arbeitnehmer nachweisen?

  1. Dass der Arbeitgeber weiß, wann welche Überstunden geleistet wurden (Kenntnis).
  2. Der Arbeitgeber aber nicht eingeschritten ist, als weitere Überstunden anfielen (Hinnahme). Und schließlich
  3. Der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, welche Maßnahmen er zur Unterbindung (evtl. nicht gewollter Überstunden) ergriffen hat.

So einfach ist das alles nach BAG Urteil vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12

 


Quartalsberichte – Vorherige Abstimmung mit BR und WA

Das BAG hat jetzt klargestellt, wie der Ablauf sein muss. Der Unternehmer muss dem BR und WA zunächst einen Entwurf des Quartalsberichts zuleiten. Diese haben die Möglichkeit zur Stellungnahme, bei der sie Änderungen des 

Berichts vorschlagen können. Hierzu gehört auch die Aufnahme von bisher im Entwurf nicht enthaltenen Angaben. Der Unternehmer hat sich mit den Einwänden der Arbeitnehmervertretungen auseinanderzusetzen und diese bei der endgültigen Fassung des Berichts zu bedenken. Unterbleibt eine Unterrichtung nach § 110 Abs. 1 BetrVG oder werden die Arbeitnehmervertretungen nicht vor der Unterrichtung ordnungsgemäß beteiligt, können diese unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Unternehmer vorgehen (BAG v. 14.05.2013, Az.: 1 ABR 4/12).

 


Altersgrenzen im Sozialplan – Ist mit 62 Schluss?

zum Ausgleich der Differenz zum Arbeitslosengeld einen pauschalen Ausgleich in Höhe von zwei Bruttomonatsverdiensten. Im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug hatten sie zumindest Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Dieselben Sozialplanabfindungen, wie andere Arbeitnehmer erhielten sie nicht.

Das BAG stellte fest: Zwar haben Arbeitgeber und BR darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen u.a. aus Altersgründen unterbleibt. Nach § 75 Abs. 1 BetrVG sind sogar Vereinbarungen verboten, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Allerdings haben Sozialpläne nach der Rechtsprechung eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebs

änderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können also diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums in typisierter und pauschalierter Form ausgleichen. Da die Betriebsparteien die Beschäftigtengruppe über 62 Jahre nicht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen haben, sondern ihnen einen Anspruch auf die Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsverdiensten gewährt wurde, war der Sozialplan nach Meinung des BAG nicht zu beanstanden (Urteil v. 26.03.2013,Az.: 1 AZR 857/11).

Anmerkung: Hervorzuheben ist der Hinweis auf den Beurteilungsspielraum des BR. Natürlich stellt sich ein solcher Fall anders dar, wenn jetzt die Rente mit 67 beachtet werden muss.


Wem gehören die XING-Kontakte? ArbG Hamburg weist Einstweilige Verfügung zurück

Sie hat einen XING-Account. Hier hält sie – wie üblich – Kontakt zu ehemaligen Kollegen und Geschäftsbekannten. Weniger üblich ist, dass die A den XING-Account eher zur Pflege privater und persönlicher Beziehungen nutzte. So hatte sie den Newsfeed zu Ihrem Account (automatisierte Meldungen an die Kontakte, wenn eine Änderung der Profildaten, wie etwa neue Kontakte oder ein Arbeitgeberwechsel, vorgenommen werden) ausgeschaltet und verfolgte mit Teilen der Kontakte einen regen Austausch über ihr Hobby Tauchen. Einen Facebook- oder Twitter-Account hatte die A nicht. Unter Ihren Kontakten befanden sich jedoch – wie ebenfalls üblich – auch elf Kontakte, die Mitarbeiter von Kunden oder Geschäftspartnern des Softwareunternehmens S sind.

Von diesem Umstand erfährt das Softwareunternehmen S knapp sechs Monate nachdem die A Ihre Anstellung gekündigt hat und 

wollte eine Einstweilige Verfügung gegen die A erwirken. S befand, es habe einen Unterlassungsanspruch wegen des Verrates von Geschäftsgeheimnissen.

Die Entscheidung: Das ArbG wies das Ansinnen des Softwareunternehmens S in diesem konkreten Fall zurück. Das ArbG konnte nicht erkennen, dass die A sich Geschäftsgeheimnisse unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt hätte.

Nach Auffassung des ArbG, das sich hier wieder auf die Rechtsprechung des BGH stützt, ist für ein Geschäftsgeheimnisses weiter notwendig, dass die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein müssen.

Im vorliegenden Fall entstanden jedoch Teile der XING-Kontakte entweder bevor A bei S angestellt war oder bevor die Kontakte Mitarbeiter bei Kunden oder Geschäftspartner der S wurden, so dass hier schon deswegen keine Kontaktaufnahme im “Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit” vorlag.

Aber zu den übrigen, später hinzu gekommenen Kontakten, meinte das Softwareunternehmen S, die A müsse offenlegen, woher diese stammen. Dem erteilte das ArbG jedoch (zu Recht) eine Absage: Es ist nicht Aufgabe der A selbst vorzutragen, wie die Kontakte zustande gekommen sind. Dem Unternehmen S ist es nicht von vornherein unzumutbar, selbst zu versuchen, sich die diesbezüglichen Informationen zu verschaffen, zum Beispiel durch Befragen der Vorgesetzten der Beklagten, zu welchen der genannten Personen die A gerade im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Beratertätigkeit Kontakt hatte, ggf. auch durch Befragen der Kontaktpartner der Beklagten.

Im konkreten Fall erkannte das ArbG also keine Kontaktaufnahmen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit und damit keinen Kontakt, der sich als Geschäftsgeheimnis hätte qualifizieren lassen. Folglich bleibt damit kein Raum für den Verrat von Geschäftsgeheimnissen. So war der Unterlassungsanspruch der S unbegründet und die Klage ward verloren.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer?

Es ist nun durch ein ArbG klar gestellt, was einem an sich der gesunde Menschenverstand schon sagt: Dienstliche Kontakte – auch wenn diese über eine virtuelle Plattform wie XING organisiert sind – können Geschäftsgeheimnisse darstellen und in Folge dessen kann ein Unternehmen auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren Verwendung solcher Kontaktdaten gegenüber einem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben.

Dazu muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Kontakten um Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers im Sinne des § 17 UWG handelt. Dieser Nachweis ist – wie gesehen – schwierig zu führen.

 


Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag? Persönliche Abhängigkeit entscheidend

Nach dem letzten Vertrag hatte er Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) erbracht werden.

Der Kläger besaß keinen Schlüssel zu diesen Dienststellen. Er arbeitete regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr, verfügte jeweils über einen Computer-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung und konnte über den Dienst-PC auf das maßgebliche System zugreifen sowie Eintragungen vornehmen. Ihm war ein Termin vorgegeben, bis zu dem alle Eintragungen vorliegen mussten. Die Vergütung i.H.v. 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer konnte er nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abrechnen.

Seine Klage auf Festanstellung hatte in allen Instanzen Erfolg.

Das Gericht: Der Kläger ist Arbeitnehmer und nicht etwa Werkunternehmer. Bei einem Werkvertrag ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet. Gegenstand des Vertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.

Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet.

Bereits die Gestaltung des angeblichen „Werkvertrags“ lässt erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet sein sollte. Die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers ist in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten. (BAG v. 25.09.2013, Az.: 10 AZR 282/12)

Anmerkung: Es kommt sehr darauf an, wie das Arb- und LAG die Fakten gewertet haben. Das BAG ist hieran in der Regel gebunden.


Absage an Rollenverständnis des vergangenen Jahrhunderts – weniger Geld für verheiratete Frauen?

Unter anderem deshalb könnten die Sozialplanleistungen niedriger sein, so der Arbeitgeber. Dem ist der 1. Senat mit deutlichen Worten entgegengetreten. Diese Argumentation sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG schlechterdings unvereinbar und widerspreche dem Diskriminierungsverbot des § 3 AGG. Schon das LAG Niedersachsen hatte in der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf Art. 6 GG ein Status als mitverdienende Ehefrau keine geringere soziale Schutzbedürftigkeit begründe. 

Um zu erkennen, dass ein solcher Argumentationsansatz in der heutigen Zeit nicht sonderlich Erfolg versprechend ist, muss man kein Arbeitsrechts-Experte sein. So bedurfte es auch keiner langen Ausführungen der Richter. Die Frage, ob die Argumentation tatsächlich auf veralteten Rollenvorstellungen beruhte oder vielmehr aus der Verzweiflung geboren wurde (mangels anderer Argumente), kann nur der Arbeitgeber-Vertreter beantworten. Dem 1. Senat hat die Argumentation jedenfalls nicht sonderlich zugesagt.

 


Urteil gegen Daimler-Scheinwerkverträge – IT-Kräfte müssen eingestellt werden

in den Betriebsräumen des Dritten, mit dessen Betriebsmitteln und bei einer direkten Beauftragung durch den Dritten vor.

Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines IT-Systemhauses. Dieses ist ein Subunternehmen eines führenden Dienstleisters für Informationstechnologie, welcher die Kläger im Rahmen eines Werkvertrages mit der Daimler AG von 2001 bis Ende 2011 ausschließlich bei der Daimler AG eingesetzt hatte. .

In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass die Kläger in dem Betrieb eingegliedert gewesen waren und jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Daimler AG für diese gearbeitet und auch direkte Aufträge von Daimler-Mitarbeitern aus der Abteilung Treasury erhalten hätten. Hierbei handle es sich auch nicht um Ausnahmefälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend verübten Vertragspraxis. Nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung dieses Falles sei hier somit von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.

Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AÜG sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Der Personaleinsatz sei somit nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern infolge einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung erfolgt

 


Nachschusspflicht Arbeitgeber wenn Mitbestimmung nicht beachtet

Mit diesen Fragen hatte sich das LAG Niedersachsen zu beschäftigen in einem Fall, bei dem an verschiedene Redakteure in den Jahren 2008 bis 2012 Zahlung zwischen € 1.500 bis € 4.000 gezahlt waren. Der BR wollte nun eine Einigungsstelle einsetzen lassen, um seine Mitbestimmung durchzusetzen.

Einigungsstelle ist zuständig

Das Gericht entschied zunächst, dass eine Einigungsstelle auch dann zuständig ist, wenn der Betriebsrat für in der Vergangenheit erbrachte Sonderzahlungen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG beansprucht. Ebenso kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung zukünftiger Sonderzahlungen einfordern, selbst wenn diese von der Arbeitgeberin derzeit noch nicht beabsichtigt sind, soweit die abstrakte Ausformung der Einmalzahlungen unter die Bedingung ihrer tatsächlichen Leistung seitens der Arbeitgeberin gestellt wird.

Neuverteilung führt zu Nachschusspflicht

Auf den Umstand, dass Zahlungen bereits erfolgt waren, kommt es nicht an. Es kann sogar – nachträglich – noch zu einer Änderung der Verteilung und damit zu Mehrzahlungen kommen. Das Gericht: „Die nachträgliche Änderung der Verteilungsgrundsätze kann zu einer Nachschusspflicht der Arbeitgeberin führen, auch wenn die Festlegung des Dotierungsrahmens ihr allein vorbehalten bleibt.“ (LAG Niedersachsen v. 30.4.2013 – 1 TaBV 142/12)



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