In dem vorliegenden Fall ging es um einen Containermechaniker, der im Betrieb die vom Unternehmen gestellte Arbeitskleidung trägt. Nach der Arbeit kehrt er in den Umkleideraum zurück, um sich zu waschen und zu duschen. Die verschmutzte Kleidung lässt er auf Anweisung der Firma im Betrieb reinigen. Nach jedem Umziehen erfasst er am Zeiterfassungsterminal die Zeiten für Schichtbeginn und -ende. Mit seiner Klage fordert er die Vergütung der Umkleidezeiten, der Körperreinigungszeiten und der innerbetrieblichen Wegezeiten, die nicht in der regulären Arbeitszeit enthalten sind.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger Recht. Es stellte fest: „Zur Arbeitsleistung gehört nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch jede andere vom Arbeitgeber geforderte Maßnahme, die unmittelbar mit der Arbeit verbunden ist.“
Auch die innerbetrieblichen Wegezeiten, wie der Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück, zählen zur Arbeitszeit, insbesondere wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz keine Möglichkeit hat, sich umzuziehen.
Das BAG betonte jedoch, dass die Frage, welche Art der Körperreinigung notwendig ist, nicht subjektiv, sondern objektiv beurteilt werden muss. Daher sind Einzelfallentscheidungen in diesem Zusammenhang zu erwarten.
(BAG v. 23.04.2024 – 7 Sa 275/22)
NewsLetter BETRIEBSRAT
Drohung durch Arbeitgeber verboten
wenn Streit um Sitzung
Im vorliegenden Fall wollte der Betriebsrat einer landwirtschaftlichen Firma einen Gewerkschaftsvertreter und eine Anwältin zu einer Sitzung einladen, doch beide waren für den regulären Termin verhindert. Der Betriebsratsvorsitzende setzte daraufhin eine außerordentliche Sitzung an. Dies missfiel dem Personalleiter, der den Betriebsratsmitgliedern keine Freistellungen gewährte und mit Abmahnungen sowie Gehaltskürzungen drohte, falls sie an der Sitzung teilnähmen. Zudem verweigerte er der Anwältin und dem Gewerkschaftssekretär den Zugang zum Betrieb.
Der Betriebsrat beantragte daraufhin vor Gericht, dass der Arbeitgeber jegliche Behinderung der Betriebsratsarbeit unterlassen solle. Das Gericht gab dem Antrag statt und entschied, dass der Arbeitgeber oder seine Vertreter die Arbeit des Betriebsrats nicht durch Drohungen mit Abmahnungen oder Gehaltskürzungen im Vorfeld einer Sitzung beeinträchtigen dürfen.
Das Gericht betonte, dass das Recht der Betriebsratsmitglieder, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, unangreifbar ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Sitzung rechtlich bedenklich oder nicht „erforderlich“ ist. Der Arbeitgeber muss vielmehr den Rechtsweg beschreiten, wenn er eine Sitzung für unzulässig hält. Sollte der Arbeitgeber der Meinung sein, dass eine Sitzung gegen geltendes Recht verstößt, kann er eine gerichtliche Prüfung, möglicherweise sogar eine einstweilige Verfügung, anstreben, um die Sitzung zu verschieben oder aufzuheben.
(LAG Düsseldorf v. 30.08.2023 – 12 TaBV 18/23)
Dürfen Arbeitgeber politisch sein?
In jüngerer Zeit haben Unternehmer rechte Strömungen in Deutschland kritisch beobachtet, kommentiert und dabei deutlich anklingen lassen, wo sie politisch stehen.
Der Unternehmer Reinhold Würth ist sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat sich in einem Schreiben an alle Mitarbeiter der Würth-Gruppe offen gegen die AfD positioniert und gleichzeitig davor gewarnt, bei den kommenden Wahlen aus Unmut über die Ampelregierung die AfD zu wählen.
Gleicher Versicherungsschutz im Homeoffice wie im Betrieb
…auch auf einer Parkbank oder im Intercity
Die gesetzliche Regelung zum Homeoffice-Unfallschutz:
Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.
Cannabis, ein Fall für eine Betriebsvereinbarung
Betriebliche Ordnung berührt
Mitbestimmung bei der Arbeitsordnung
Mit der Legalisierung von Cannabis stellt sich die Frage nach dem Umgang mit dem Konsum am Arbeitsplatz. Der Betriebsrat verfügt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG über ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Betriebsordnungen, die auch Regelungen zum Konsum von
Vergütung von Betriebsrats-Mitgliedern
Neues Gesetz regelt Vorrang von Vergleichsgruppen
Für die Bildung von Vergleichsgruppen ist auf den Zeitpunkt der ersten Amtsübernahme des BR-Mitglieds abzustellen. Die Regelung des § 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 enthält ein entgeltbezogenes Benachteiligungsverbot
Arbeitgeber in Internet bewerten
Unsachliche Posts sind kritisch
In dem Fall war ein Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegenüber einer Bewertungsplattform erfolgreich. „Moniert ein Unternehmen konkrete Punkte am Eintrag, muss das Bewertungsportal nachforschen.„ Das Portal müsse prüfen, so das Gericht, ob die bewertende Person Arbeitnehmer oder Bewerber bei dem Unternehmen gewesen ist. Im Zweifel muss das Bewertungsportal dem Arbeitgeber die Namen der Ersteller der Bewertungen mitteilen. „Nur so kann dieser prüfen, ob diese aktuell oder vormals dort Mitarbeiter sind oder waren.“
Auch der Umstand, dass Verfasser negativer Bewertungen fürchten müssen, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt zu sein, rechtfertigt laut Gericht keine andere Sicht. Ein Arbeitgeber, der im Internet öffentliche Kritik hinnehmen muss, müsse die Möglichkeit einer Nachprüfung erhalten, da er sich nur so in der Sache positionieren könne.
Darf der BR nach Schwangerschaften fragen?
Ja, aber nur mit Datenschutzkonzept
Die Besonderheit besteht natürlich darin, dass sich das Auskunftsverlangen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht. Das BAG bejahte im Ergebnis den Informationsanspruch des Betriebsrats – allerdings erst, nachdem es die datenschutzrechtlichen Pflichten des Betriebsrats
ChatGPT vor dem Arbeitsgericht
kein Anspruch auf Einstweilige Verfügung
In dem Fall erlaubte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten explizit die Nutzung von ChatGPT im Arbeitsalltag, verbunden mit „Guidelines“ zur Nutzung generativer künstlicher Intelligenz. Dabei führte er die KI-Tools nicht selbst ein, sondern erlaubte den Beschäftigten ChatGPT für die Arbeit über private Accounts oder den Webbrowser auszuprobieren. Der KBR erfuhr davon
Keine Änderung der Home-Office-Regeln ohne Mitbestimmung des Betriebsrats
Keine einseitige Anordnung von Präsenztagen.
Die Betriebsparten hatten im Juli 2016 eine Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit abgeschlossen. Diese ermöglichte auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Vorgesetzten ein Arbeiten außerhalb der Betriebsräume (Mobiles Arbeiten) Der deutlich überwiegende Teil der Arbeitszeit sollte am regelmäßigen Arbeitsplatz geleistet werden.
Während der Corona-Pandemie hatte die Arbeitgeberin
Digitales Leserecht für den Betriebsrat
Recruiting per Laptop nachvollziehen
Im konkreten vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um die neu geschaffene Stelle eines Prozess- und Projektspezialisten. Dem Betriebsrat wurden die Stellenbeschreibung und die Protokolle der mit dem Bewerber geführten Gespräche ausgehändigt. Ferner wurde ergänzend über die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Einstellung informiert.
Die Bewerbungsunterlagen standen
Das „Homeoffice-Attest“ – sinnvoll oder mit Risiko
Eigentlich ist die Unterscheidung einfach. Arbeitsunfähig oder nicht, dies ggf. auch während der Arbeit im Home office. Ein Arzt kann also nur die vollständige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Arbeitsleistung bescheinigen. Eine „Teil“-Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht und ist auch gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei dem sog. „Homeoffice-Attest“ geht es um etwas anderes. Ein Arzt bescheinigt oder empfiehlt (statt einer Arbeitsunfähigkeit), dass das
Bonuszahlungen – und die Eigenkündigung
Stichtagsregelungen unwirksam
In dem Fall haben die Betriebsparteien den Anspruch auf den Bonus davon abhängig gemacht, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Fiskaljahres (31.05.) fortbesteht. Natürlich dient eine solche Regelung dazu, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Zwar besteht hierzu
Betriebsrat hat Anspruch auf Tablets oder Notebooks
LAG München sieht Anspruch aus § 30 (3) BetrVG
Seit der Einführung der Möglichkeit, Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz durchzuführen, stellt sich natürlich auch die Frage der notwendigen technischen Ausstattung. Das Gericht sagt, wenn die Voraussetzungen
Betriebsrat kann Präsenzschulung statt webinar verlangen
Bundesarbeitsgericht stellt klar
Immer wieder entsteht Streit darüber, ob nicht der Betriebsrat verpflichtet ist, bei Schulungen „kostengünstige“ Alternativen zu wählen. Im konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verweigerte der Arbeitgeber die Übernahme der Übernachtungs- und
Versicherungsschutz beim Kauf eines Leberkässemmels
verunglückt in der Mittagspause
Der Kläger erlitt am 10. März 2022 einen Unfall, als er auf dem direkten Weg vom Einkauf des Mittagsessens zurück zum Arbeitsplatz mit dem Fahrrad stürzte. Er gab an, dass er am Unfalltag im Homeoffice gewesen sei und in der Mittagspause eine Mahlzeit (Leberkässemmel und Eintopf) in der nahen Metzgerei zum Verzehr im Homeoffice besorgen wollte. Der Unfall sei auf dem Rückweg
EUR 215.000,- Bußgeld für „Schwarze Liste“ von Probezeit-Beschäftigten
Berliner Datenschutzbeauftragte setzt fest
Um mögliche Kündigungen zum Ende der Probezeit vorzubereiten, führte eine Vorgesetzte auf Weisung der Geschäftsführung des Unternehmens von März bis Juli 2021 eine tabellarische Übersicht aller Beschäftigten in der Probezeit. In der Übersicht listete sie alle Mitarbeitenden in der Probezeit auf und bewertete die weitere Beschäftigung von elf Personen als „kritisch“ oder „sehr kritisch“. Diese Einstufung wurde in einer Tabellenspalte mit der Überschrift „Begründung“
Heimliche Tonaufzeichnungen als Kündigungsgrund?
Es kommt auf den Einzelfall an
In einem Verfahren vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte ein als Kassierer eingesetzter Mitarbeiter, der seit 17 Jahren für das Unternehmen tätig war, seinen Arbeitsplatz an einem Tag 15 Minuten zu früh verlassen. Nach einem hierüber entbrannten heftigen Streit mit einer Kollegin bat der Kassierer seinen Vorgesetzten um ein persönliches Gespräch in dieser Angelegenheit. Das hierauf mit dem Vorgesetzten geführte Gespräch schnitt der Kassierer heimlich auf seinem Smartphone mit. Als dem Vorgesetzten der Mitschnitt bekannt wurde,
Mitbestimmung bei der Rufbereitschaft
LAG Berlin stellt klar
Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob dieser für bestimmte Rufbereitschaftsdienste von Fachärzten einseitig festlegen kann, dass die Ärzte bei Abruf binnen max. 30 Minuten im Krankenhaus beim Patienten
Wechsel in anderes Team = Versetzung
In dem Verfahren streiten Arbeitgeber und Betriebsrat über die Aufhebung der Änderung einer Teamzuordnung und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob diese Änderung eine zustimmungspflichtige Versetzung darstellt.
In dem Unternehmen der Automobilindustrie, das